
Die heiße Jahreszeit ist da und damit wird auch wieder der Garten zum Konfliktareal. Auch hier tauchen immer wieder Fälle auf, die das eigene Rechtsempfinden vor eine Herausforderung stellen. Unsere Online Redaktion hat für Sie einen pikanten Fall recherchiert.
Jetzt sind Sie gefragt: Wie würden Sie entscheiden?
Sie hängen sicher an Ihrem Garten und wünschen sich, dass auch Ihr Mieter ein Herz für Rasen, Beete und Pflanzen hat. Schlimm ist es, wenn Sie tatenlos zusehen müssen, wie er verwahrlost. Was Sie verlangen dürfen und was nicht, hängt entscheidend davon ab, was Sie im Mietvertrag formuliert haben. So hatte ein Vermieter aus Braunschweig im Mietvertrag verankert, dass „der Mieter den Garten auf eigene Kosten pflegen muss“. Was unter Pflege zu verstehen ist, interpretierte der Mieter allerdings auf seine Weise und pflegte eine eher naturnahe Auffassung. Er ließ Büsche und Sträucher frei wachsen, lediglich überhängende Zweige schnitt er zurück. Der Vermieter machte sich große Sorgen um seinen Garten und fürchtete, dass dieser verwahrlosen könnte. Die Frage ist nun, welche Gartenpflegearbeiten der Mieter nach dem Passus im Mietvertrag übernehmen muss. Wann droht der Garten zu verwahrlosen und wann darf der Vermieter eingreifen? Was darf er verlangen, was nicht?
Wie würden Sie entscheiden?
Die Auflösung dieses Rechtskonfliktes sehen Sie nach Ihrer Abstimmung.