
Am 18.März 2009 hat die Bundesregierung dem Entwurf der novellierten Energieeinsparverordnung (EnEV) einschließlich der Änderungsvorgaben des Bundesrates zugestimmt – ein wichtiger Schritt zur Verwirklichung der ehrgeizigen klimapolitischen Ziele.
Von Dipl.-Ing. Gerd Kiesel
MIT DEM START der neuen EnEV 2009 werden zusätzliche Nachrüstpflichten in Altbauten wirksam. So müssen begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter Räume verpflichtend bis Ende 2011 gedämmt werden. Ist dies aus verschiedenen Gründen nicht oder nur mit zusätzlichen Aufwendungen möglich, kann auch das bisher ungedämmte Dach entsprechend gedämmt werden. Für Klimaanlagen wird eine generelle Pflicht zum Nachrüsten von automatischen Einrichtungen der Be- und Entfeuchtung gefordert.
Bei größeren Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen hat der Bauherr künftig die Wahl zwischen zwei Alternativen. So kann er den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der EnEV entweder über die um 30 Prozent verschärften U-Werte (z. B. der Bauteile der Gebäudehülle wie Dach, Fassade und Fenster) führen, oder er weist nach der durchgeführten Sanierung den um 30 Prozent geringeren Jahres-Primärenergiebedarf und die um 15 Prozent besser gedämmte Gebäudehülle nach. Auch in der neuen EnEV werden wieder Ausnahme- und Befreiungstatbestände beschrieben. Die Verpflichtung zur Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen gilt für Anlagen, die am 1.1.2020 mindestens 30 Jahre alt sind und ist insbesondere auch abhängig von der Größe des Gebäudes. Diese Pflicht gilt allerdings u. a. aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nur eingeschränkt. Sie besteht etwa dann nicht, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Pflichten entgegenstehen oder aber die erforderlichen Aufwendungen für die Außerbetriebnahme und den Einbau einer neuen Heizung nicht innerhalb angemessener Frist amortisiert werden können.
Mit der Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen sind immer enorme Investitionen in ein Ersatzheizungssystem verbunden. Hier müsste allerdings sichergestellt sein, dass bei einer gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich noch Förderung beansprucht werden kann, was meist nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls die Frage zu stellen, ob und wie die künftige Entwicklung der Stromerzeugung berücksichtigt wurde. Vermutlich wird in den nächsten 30 Jahren Strom sehr viel stärker aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen gewonnen und damit weniger CO₂ als heute erzeugt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der Schärfe dieser Anforderung.
Auch ist es kaum verständlich, dass Bezirksschornsteinfegern nun wieder zusätzliche Aufgaben in Monopolstellung eingeräumt werden, nachdem der Bürger erst kürzlich von Prüfpflichten der Schornsteinfeger entlastet wurde. Die Ausübung dieser Pflicht stößt zudem schnell an die Grenzen der durch das Grundgesetz garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung. Für die Mehrzahl der Gebäude ist dafür wiederum ein relevanter Mehraufwand zu unterstellen, der nicht kostenneutral erfolgen kann. Nicht geregelt ist in diesem Zusammenhang die Frage, wie diese Anforderungen bei Gebäuden umgesetzt werden, in denen eine Feuerstättenschau nicht erforderlich ist, (Gebäude mit Fernwärmeanschluss). Im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes müsste auch hier die Einhaltung der Nachrüstverpflichtungen nach § 10 überprüft werden, nur ist das in der EnEV nicht eindeutig dargestellt.
KFW-FÖRDERUNG AUSGEWEITET
„Mit der Novellierung der EnEV, die erhöhte Anforderungen an die Energieeffizienz der Gebäude stellt, sollen energetische Sanierungsmaßnahmen natürlich auch gefördert werden. In diesem Zug ersetzte die KfW-Bank seit dem 1. April 2009 die Programme „CO₂-Gebäudesanierung“, „Ökologisch Bauen“ und „Wohnraum Modernisieren – Öko plus“ durch die Programme „Energieeffizient Bauen“ und „Energieeffizient Sanieren“. Somit ändert sich der maximale Förderhöchstbetrag von derzeit 50.000 Euro auf 75.000 Euro pro Wohneinheit. Eine weitere entscheidende Änderung betrifft den Kreis der förderfähigen Gebäude: Ab 1. April 2009 können einheitlich für alle Wohngebäude Förderungen beantragt werden, deren Bauantrag vor dem 1.1.1995 gestellt wurde. Bislang konnte die höchste Förderstufe nur für Häuser beantragt werden, die vor 1984 errichtet wurden.
Nach wie vor größte Schwierigkeiten entstehen jedoch, wenn Eigentümergemeinschaften einen zinsgünstigen Kredit aus einem der Förderprogramme der KfW in Anspruch nehmen wollen, etwa für den Einbau einer modernen Heizungsanlage im Zusammenhang mit der solar unterstützten Warmwasserbereitung sowie Wärmedämmmaßnahmen an der Gebäudehülle in einem Gebäude mit z. B. 80 Eigentumswohnungen. Da in diesem Fall jeder Eigentümer einen solchen Kredit zur Finanzierung der Maßnahmen aufnehmen müsste, für den immer auch eine Sicherung seitens der Hausbank gefordert würde, ist es nahezu unmöglich, eine derartige Maßnahme über einen Förderkredit zu finanzieren. Hier stehen sich WEG- Recht, EnEV und Förderrichtlinien konträr gegenüber.
DISKUSSIONEN ZU ERWARTEN
Auch bei der Umsetzung der novellierten EnEV werden Diskussionen aufkommen, wie der eine oder andere Passus auszulegen oder durchzusetzen sein wird. Zudem wird der Bauherr oder Gebäudeeigentümer mit der neuen EnEV zusätzlich verunsichert, da die Vergleichbarkeit nun auch bei den Energiebedarfsausweisen im Wohnungsbau nicht mehr gegeben ist. Nachdem er sich bereits mit dem verbrauchs- und bedarfsorientierten Energieausweis auseinandersetzen muss, hat er jetzt zusätzlich darauf zu achten, ob dieser nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 oder nach DIN V 18599 berechnet wurde, da jedes Berechnungsverfahren zu abweichenden Ergebnissen führen kann.
Die stete Fortschreibung der gesetzlichen Anforderungen, einschließlich der Verschärfung der Bagatellgrenzen (z. B. die 10%-Regel), und deren Komplexität schrecken zunehmend Immobilieneigentümer ab, Maßnahmen im Bestand in Angriff zu nehmen. Es ist einem Eigentümer kaum noch vermittelbar, dass sein gerade energetisch instandgesetztes Gebäude bereits drei Jahre später schon wieder als veraltet gilt und nicht mehr den neuesten gesetzlichen Anforderungen entspricht.