Techem Gesetze Verordnungen Heizkostenverordnung

Pflicht zum Einbau von Wasserzählern

Bundesland Ausgabe der Landesbauordnung (aktuelle Fassung) Fundstelle der aktuellen Fassung bzw. letzten Änderung Paragraph
Titel
Text
Anzuwenden seit Fundstelle der Bestimmungen zum Einbau / zur Nachrüstung von Wasserzählern
Bund MBO
24.5.2008
Musterbauordnung
§ 43
Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.
entspricht MBO vom 11.12.1993
Baden-Würtemberg LBO
25.4.2007
GBl.07, Nr.9 Baden-Württemberg S. 252 § 33
Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe, Anlagen zur Lagerung von Abgängen aus Tierhaltungen
(5) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann.
01.01.1996
Bayern BayBO
27.12.1999
GVBl. Bayern
S. 532
Keine Regelung Keine Regelung
Berlin BauO Bln.
7.6.2007
Bln GVBl. Berlin S. 222 § 43
Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
(2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.
01.11.1997
Brandenburg BbgBO
25.3.1998
GVBl. für das Land Brandenburg
Teil I S. 82 - Nr. 8 vom 02.06
Keine Regelung Keine Regelung
Bremen BremLBO
21.11.2006
Brem.GBl. S. 457 § 42
Wasserversorgungsanlagen
(3) Jede Wohnung ist mit Einrichtungen zur Messung des Wasserverbrauchs auszustatten. Bei der Änderung baulicher Anlagen sowie bei Nutzungsänderungen gilt dies nur, wenn dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht werden.
01.01.1996
Hamburg HbauO
17.02.2000
Hamburgisches GVBl.
S. 43
§ 83 Abs. 3 i.V.m. § 39 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der bis zum 31.3.2006 geltenden Fassung
Wasserversorgungsanlagen
(3) Jede Wohnung oder andere Nutzungseinheit in Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen, muß mit Einrichtungen zur Messung des Wasserverbrauchs in der Wohnung oder der Nutzungseinheit ausgerüstet sein. Die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, bis zum 1. September 2004 jede Wohnung oder andere Nutzungseinheit nach Satz 1 mit solchen Einrichtungen auszurüsten. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit die Ausrüstung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu unverhältnismäßigen Kosten führt.
01.09.1994
Hessen HBO
6.9.2007
GVBl. I für das Land Hessen
S. 548
§ 38
Wasserversorgungsanlagen
(4) Jede Wohnung muss Einrichtungen zur Erfassung des Wasserverbrauchs haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.
01.06.1994
Mecklenburg-Vorpommern LbauO M-V
18.4.2006
GVOBl. M-V
S. 102
§ 43
Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
(2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.
01.09.2001 (Inkrafttreten der VO nicht ganz klar zu entnehmen)
Niedersachsen NBauO
12.7.2007
Nds. GVBl.
S. 324
§ 42
Wasserversorgungsanlagen; Anlagen für Abwässer, Niederschlagswasser und Abfälle
(4) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.
01.07.1995
Nordrhein-Westfalen BauO NW
11.11.2008
GV. NRW.
S. 644
§ 44
Wasserversorgungsanlagen
(2) Jede Wohnung und jede sonstige Nutzungseinheit müssen einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann.
01.01.1996
Rheinland-Pfalz LBauO 26.5.2009 GVBl. für das Land Rheinland-Pfalz
S. 201
§ 44
Wohnungen
(7) Jede Wohnung in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen soll einen eigenen Wasserzähler haben.
01.04.1995/
01.01.2001
Saarland LBO
21.11.2007
Amtsbl. des Saarlandes 2008
S. 278
§ 42
Schutz des Wasserhaushaltes
(2) Wasserversorgungsanlagen sind so anzuordnen und instand zu halten, dass sie unnötigen Wasserverbrauch vermeiden. Für jede Wohnung und jede sonstige Nutzungseinheit müssen Einrichtungen zur Messung des Trinkwasserverbrauchs vorhanden sein; dies gilt auch für Wohnungen und sonstige Nutzungseinheiten in bestehenden Gebäuden, wenn die Wasserinstallation erneuert oder wesentlich geändert wird.
01.08.1996
Sachsen SächsBO
28.5.2004
SächsGVBl.
S. 200
§ 43
Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
(2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht für Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.
01.02.2001
Sachsen-Anhalt BauO LSA
09.02.2001
GVBl. LSA
S. 50
Keine Regelung Keine Regelung
Schleswig-Holstein LBO
20.7.2007
GVOBl. Schl.-H.
S. 364
§ 46
Wasserversorgungsanlagen
(2) Jede Wohnung oder Nutzungseinheit in Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen, muss einen eigenen Wasserzähler haben. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Deszember 2014 mit solchen Einrichutngen nachträglich auszurüsten. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit die Ausrüstung wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu unverhältnismäßigen Kosten führt.
01.03.2000 (lt. Rückfrage)
Thüringen ThürBO
5.2.2008
GVBl. für den Freistaat Thüringen
S. 40
§ 41
Wasserversorgungsanlagen
(2) Die sparsame Verwendung von Trinkwasser soll gewährleistet sein. Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 2 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann
01.07.1994