
| Bundesland | Ausgabe der Landesbauordnung (aktuelle Fassung) | Fundstelle der aktuellen Fassung bzw. letzten Änderung | Paragraph Titel Text | Anzuwenden seit | Fundstelle der Bestimmungen zum Einbau / zur Nachrüstung von Wasserzählern | |
| Bund | MBO 24.5.2008 | Musterbauordnung § 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann. | entspricht MBO vom 11.12.1993 | |||
| Baden-Würtemberg | LBO 25.4.2007 | GBl.07, Nr.9 Baden-Württemberg S. 252 | § 33 Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe, Anlagen zur Lagerung von Abgängen aus Tierhaltungen (5) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann. | 01.01.1996 | ||
| Bayern | BayBO 27.12.1999 | GVBl. Bayern S. 532 | Keine Regelung | Keine Regelung | ||
| Berlin | BauO Bln. 7.6.2007 | Bln GVBl. Berlin S. 222 | § 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler (2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann. | 01.11.1997 | ||
| Brandenburg | BbgBO 25.3.1998 | GVBl. für das Land Brandenburg Teil I S. 82 - Nr. 8 vom 02.06 | Keine Regelung | Keine Regelung | ||
| Bremen | BremLBO 21.11.2006 | Brem.GBl. S. 457 | § 42 Wasserversorgungsanlagen (3) Jede Wohnung ist mit Einrichtungen zur Messung des Wasserverbrauchs auszustatten. Bei der Änderung baulicher Anlagen sowie bei Nutzungsänderungen gilt dies nur, wenn dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht werden. | 01.01.1996 | ||
| Hamburg | HbauO 17.02.2000 | Hamburgisches GVBl. S. 43 | § 83 Abs. 3 i.V.m. § 39 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der bis zum 31.3.2006 geltenden Fassung Wasserversorgungsanlagen (3) Jede Wohnung oder andere Nutzungseinheit in Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen, muß mit Einrichtungen zur Messung des Wasserverbrauchs in der Wohnung oder der Nutzungseinheit ausgerüstet sein. Die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, bis zum 1. September 2004 jede Wohnung oder andere Nutzungseinheit nach Satz 1 mit solchen Einrichtungen auszurüsten. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit die Ausrüstung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu unverhältnismäßigen Kosten führt. | 01.09.1994 | ||
| Hessen | HBO 6.9.2007 | GVBl. I für das Land Hessen S. 548 | § 38 Wasserversorgungsanlagen (4) Jede Wohnung muss Einrichtungen zur Erfassung des Wasserverbrauchs haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann. | 01.06.1994 | ||
| Mecklenburg-Vorpommern | LbauO M-V 18.4.2006 | GVOBl. M-V S. 102 | § 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler (2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann. | 01.09.2001 (Inkrafttreten der VO nicht ganz klar zu entnehmen) | ||
| Niedersachsen | NBauO 12.7.2007 | Nds. GVBl. S. 324 | § 42 Wasserversorgungsanlagen; Anlagen für Abwässer, Niederschlagswasser und Abfälle (4) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann. | 01.07.1995 | ||
| Nordrhein-Westfalen | BauO NW 11.11.2008 | GV. NRW. S. 644 | § 44 Wasserversorgungsanlagen (2) Jede Wohnung und jede sonstige Nutzungseinheit müssen einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann. | 01.01.1996 | ||
| Rheinland-Pfalz | LBauO 26.5.2009 | GVBl. für das Land Rheinland-Pfalz S. 201 | § 44 Wohnungen (7) Jede Wohnung in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen soll einen eigenen Wasserzähler haben. | 01.04.1995/ 01.01.2001 | ||
| Saarland | LBO 21.11.2007 | Amtsbl. des Saarlandes 2008 S. 278 | § 42 Schutz des Wasserhaushaltes (2) Wasserversorgungsanlagen sind so anzuordnen und instand zu halten, dass sie unnötigen Wasserverbrauch vermeiden. Für jede Wohnung und jede sonstige Nutzungseinheit müssen Einrichtungen zur Messung des Trinkwasserverbrauchs vorhanden sein; dies gilt auch für Wohnungen und sonstige Nutzungseinheiten in bestehenden Gebäuden, wenn die Wasserinstallation erneuert oder wesentlich geändert wird. | 01.08.1996 | ||
| Sachsen | SächsBO 28.5.2004 | SächsGVBl. S. 200 | § 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler (2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht für Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann. | 01.02.2001 | ||
| Sachsen-Anhalt | BauO LSA 09.02.2001 | GVBl. LSA S. 50 | Keine Regelung | Keine Regelung | ||
| Schleswig-Holstein | LBO 20.7.2007 | GVOBl. Schl.-H. S. 364 | § 46 Wasserversorgungsanlagen (2) Jede Wohnung oder Nutzungseinheit in Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen, muss einen eigenen Wasserzähler haben. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Deszember 2014 mit solchen Einrichutngen nachträglich auszurüsten. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit die Ausrüstung wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu unverhältnismäßigen Kosten führt. | 01.03.2000 (lt. Rückfrage) | ||
| Thüringen | ThürBO 5.2.2008 | GVBl. für den Freistaat Thüringen S. 40 | § 41 Wasserversorgungsanlagen (2) Die sparsame Verwendung von Trinkwasser soll gewährleistet sein. Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 2 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann | 01.07.1994 |