
Nein. Bei einem Rauchwarnmelder ist ein Bauteil für akustischen Alarm integriert, bei Rauchmeldern nicht. Rauchmelder geben ihre Meldung an eine Brandmeldeanlage weiter, die dann gegebenenfalls akustischen Alarm auslöst. Da der Begriff Rauchmelder im DIN-Sprachgebrauch bereits definiert war, musste für die Geräte mit akustischem Alarm eine neue Bezeichnung gefunden werden.
In Deutschland gibt es jedes Jahr rund 200.000 Wohnungsbrände mit etwa 600 Toten und 60.000 Verletzten. Dabei besteht die eigentliche Gefahr eines Wohnungsbrandes weniger im Feuer als im dabei entstehenden Rauch. So kommt es gerade bei Bränden in der Nacht zu Toten und Verletzten, da der Geruchssinn im Schlaf ausgeschaltet ist und der Rauch deshalb nicht wahrgenommen wird. In Ländern mit gesetzlicher Rauchwarnmelder-Pflicht wie Großbritannien oder Schweden hat sich gezeigt, dass die Anzahl der Brandtoten durch die Rauchwarnmelder um 40 (Großbritannien) bis 60 Prozent (Schweden) gesunken ist. Deshalb strebt auch der Gesetzgeber in Deutschland für Wohngebäude eine flächendeckende Ausstattung mit Rauchwarnmeldern und gleichzeitiger Sicherung der Funktionsbereitschaft an.
Techem bietet den Rauchwarnmelder als konventionelle Variante „vario S“ und als Funk-Rauchwarnmelder „data III“ an. Der Rauchwarnmelder data III besitzt eine Funkschnittstelle, die eine Alarmprüfung ohne Betreten der Wohnung ermöglicht. Beim vario S ist diese Funkschnittstelle jederzeit nachrüstbar.
Techem verwendet ausschließlich DIN-konforme Qualitäts- Rauchwarnmelder mit VdS-Zulassung aus deutscher Fertigung.
Nur Techem bietet Rauchwarnmelder an, die per Funk außerhalb der Wohnung überprüft werden können (Alarmprüfung) und mit fest verbauter, nicht sichtbarer Batterie, für die ein Nutzer bauartbedingt keine anderweitige Verwendung hat. Alle Rauchwarnmelder von Techem haben eine garantierte Geräte- und Batterie-Lebensdauer von zehn Jahren. Sie lassen sich außerdem jederzeit mit Funkmodul zur (Alarm-) Prüfung nachrüsten.
1.10 Jahre Gewährleistung auf Gerät und Batterie
2. Fest eingebaute, nicht entnehmbare Batterie
3. Hochwertiges, Microprozessor-gesteuertes Gerät
4. Erkennen des Verschmutzungsgrades zum Nachjustieren der Detektionsempfindlichkeit
5. Alarmprüfung nahezu unhörbar bei Funk, abgesenkte Signallautstärke bei Nichtfunk
Alle gesetzlichen Regelungen finden Sie immer aktuell unter: www.techem.de/rauchwarnmelder
Seit August 2008 dürfen nur noch nach DIN EN 14604 zertifizierte Rauchwarnmelder auf den Markt gebracht werden. Zum Nachweis der Konformität mit dieser Europäischen Norm muss eine Typprüfung durch eine unabhängige Produktzertifizierungsstelle erfolgen. In Deutschland ist das unter anderem der VdS. Damit ist der Vertrieb und Einbau vieler Rauchwarnmelder aus dem Billigpreis-Segment nicht mehr erlaubt.
Die Anforderungen an den Aufbau sowie die technischen Eigenschaften und Leistungsmerkmale eines Rauchwarnmelders beschreibt die DIN EN 14604. Deren Einhaltung bestätigt die VdS-Zertifizierung. (VdS ist die unabhängige und akkreditierte Prüf- und Zertifizierungsstelle für Brandschutz des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft GDV).
Die DIN EN 14676 beschreibt, was bei der Montage von Rauchwarnmeldern einzuhalten ist und dass zur Sicherstellung der gesetzlich geforderten Betriebsbereitschaft eine jährliche Funktionsprüfung - bestehend aus der Alarm- und der Sichtprüfung - vorzunehmen ist.
Rauchwarnmelder sind dazu konzipiert, die Bewohner vor Brandrauch zu warnen, damit diese rechtzeitig das Gebäude verlassen können. Hier steht der Schutz von Leben und Gesundheit im Vordergrund. Brandmeldeanlagen sind auf ständig besetzte Leitstände aufgeschaltet und dienen mit der früheren Alarmierung vor allem der Feuerwehr auch dem Sachschutz. Für Brandmeldeanlagen gibt es weitergehende Anforderungen und Vorschriften (DIN-Normen, Gesetze), die Rauchwarnmelder nicht erfüllen. Brandmeldeanlagen erfordern als Detektionsgeräte spezielle Brandmelder.
Im Schadensfall muss der Eigentümer nachweisen, dass er seinen Verpflichtungen zum Einbau und zur Sicherstellung der Funktionsbereitschaft der Rauchwarnmelder nachgekommen ist. Kann er das nicht, haftet er für den entstandenen Schaden.
Er muss DIN-konforme Rauchwarnmelder anschaffen, diese DIN-konform montieren, mindestens einmal jährlich eine Funktionsprüfung, bestehend aus Alarm- und Sichtprüfung veranlassen und all das dokumentieren. Weiter muss er auf gemeldete Störungen oder defekte Geräte schnellstmöglich reagieren und diese umgehend beseitigen.
Wird die Funktionsprüfung an einem Rauchwarnmelder nicht durchgeführt bzw. kann diese nicht nachgewiesen werden, kann der Eigentümer für hieraus resultierende Schäden haftbar gemacht werden.
Laut Gesetzgeber sind innerhalb von Wohnungen Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure, die als Fluchtweg genutzt werden, mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Da sich die Nutzung einzelner Räume häufig ändert (z.B. Arbeitszimmer wird zu Kinderzimmer), wird der Einbau in allen Räumen sowie die Ausrüstung der Treppenhäuser empfohlen.
In Küchen, Bädern und Feuchträumen werden grundsätzlich keine Rauchwarnmelder instal-liert, da dort Einflüsse wie starker Küchen- oder Wasserdampf Fehlalarm auslösen können.
Die Montage ist nach DIN geregelt. Rauchwarnmelder von Techem werden mit zwei Schrauben an der Decke oder auch Dachschräge befestigt. Damit sind die strengen DIN-Normen erfüllt. Die Montage erfolgt ausschließlich durch geschulte Mitarbeiter oder Vertragspartner.