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Hessen
Einbaupflicht in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten seit 2005. Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2014.
Hessische
Bauordnung § 13 (5):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.
Rheinland-Pfalz
Einbaupflicht in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten seit 2003. Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis Juli 2012.
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz § 44 (8): "In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten." (Ende der Übergangsfrist: Sommer 2012)
Saarland
Einbaupflicht in Neu-, und Umbauten seit 2004.
Landesbauordnung Saarland § 46 (4):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Hamburg
Einbaupflicht in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten seit 2006. Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2010.
Hamburgische Bauordnung § 45 (6):
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31.Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.
Schleswig Holstein
Einbaupflicht in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten seit 2005. Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnunge bis 31.12.2010.
Landesbauordnung Schleswig-Holstein (Änderung vom 12.12.2008)
§ 49 (4) In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmelder auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Mecklenburg-Vorpommern
Einbaupflicht in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten seit 2006. Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2009.
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern § 48 (4):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.
Thüringen
Einbaupflicht in Neu- und Umbauten seit 2008.
Landesbauordnung Thüringen § 46 (4):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Bremen
Einbaupflicht in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten seit 2010. Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2015.
- in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
- für Schlafräume, Kinderzimmer und Flure
- Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis Ende 2015
Sachsen-Anhalt
Einbaupflicht in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten seit 2009. Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2015.
Bauordnung des Landes
Sachsen-Anhalt § 47 (4):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.
