Nachweis über Energieeffizienz eines Gebäudes
Der Energieausweis nach Energieeinsparverordnung (EnEV) von Techem
Der Energieausweis ist ein Nachweis für die Energieeffizienz von Gebäuden. Wir helfen Ihnen, den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden! Hier haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten rund um den Energieausweis zusammengestellt. Über unser Bestellformular können Sie den verbrauchsorientierten Energieausweis für Wohngebäude wieder direkt online bestellen.
- Der Energieausweis enthält Informationen über den energetischen Zustand und die Energieeffizienz eines Gebäudes. Damit sollen sich Gebäude (ähnlich wie bei Energieeffizienzklassen von Haushaltsgeräten) miteinander vergleichen lassen.
- Er stuft ein, wie gut ein Gebäude geeignet ist, Wärmeverluste und damit Energiekosten gering zu halten.
- Der Energieausweis dient dazu, Kauf- und Mietinteressenten eine Möglichkeit zu geben, die zu erwartenden Kosten für Heizung und Warmwasser abschätzen und verschiedene Immobilien vergleichen zu können.
- Er empfiehlt in Kurzform Maßnahmen zur Modernisierung, um den Energieverbrauch zu senken.
- Der Energieausweis ist maximal 10 Jahre gültig.
- Er wird nicht für einzelne Nutzeinheiten, sondern immer für ein gesamtes Gebäude ausgestellt.
Gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) muss grundsätzlich jedem Kauf- oder Mietinteressenten einer Wohnung oder eines Hauses ein gültiger Energieausweis durch den Verkäufer oder Vermieter vorgelegt werden. Spätestens nach Vertragsschluss ist der Ausweis sogar unverzüglich zu übergeben. Bereits bei Aufgabe einer Immobilienanzeige sind Energiekennwerte aus dem Energieausweis anzugeben. Somit ist der Nachweis für die Energieeffizienz durch den Energieausweis für viele Vermieter oder Verkäufer von Immobilien Pflicht. Eine Ausnahme gilt nur für denkmalgeschützte Gebäude: Diese benötigen keinen Energieausweis.
Die EnEV unterscheidet zwei Arten von Energieausweisen: Den verbrauchsorientierten und den bedarfsorientierten Energieausweis.
Für den verbrauchsorientierten Ausweis (auch Verbrauchsausweis genannt) wird der zurückliegende, tatsächlich angefallene Energieverbrauch eines Wohngebäudes berücksichtigt. Er basiert also auf den realen, klimabereinigten Energieverbrauchsdaten der Vergangenheit (z.B. der Heizkostenabrechnung).
Beim bedarfsorientierten Ausweis (auch Bedarfsausweis genannt) wird eine rechnerische Prognose des voraussichtlichen Energiebedarfs erstellt. Er gibt sozusagen einen theoretischen Energiebedarf des Gebäudes an, der durch ingenieurtechnische Berechnung ermittelt wird.
Unserer Grafik können Sie schnell und einfach entnehmen, welchen Energiepass Sie für Ihr Gebäude benötigen:
Als Techem Kunde können Sie den verbrauchsorientierten Energieausweis für Wohngebäude (Gewerbeanteil von max. 10%) direkt bei uns im Techem Kundenportal bestellen.
Wenn Sie kein Techem Kunde sind, dann setzen sie sich bitte telefonisch mit uns in Verbindung 0800/8 333 666 (kostenlos).
Für einen bedarfsorientierten Energieausweis setzen Sie sich bitte mit Ihrem Energieberater vor Ort in Verbindung.
Benötigen Sie einen sogenannten komplexen Verbrauchsausweis, beispielsweise für Gewerbeobjekte, wenden Sie sich bitte an unser Energieausweisteam ( 0800/8 333 666 (kostenlos)). Hier stellen wir gerne für Sie den Kontakt zu entsprechenden Energieberatern her.Darüber hinaus vermitteln wir Ihnen auf Wunsch Kooperationspartner vor allem in folgenden Fällen
- Wenn Verbrauchswerte fehlen.
- Wenn die Abrechnungseinheit aus mehreren Gebäuden besteht, die einen unterschiedlichen Sanierungsstand haben.
- Wenn der Gewerbeanteil im Gebäude 10% übersteigt. Fragen Sie über unser Kontaktformular einen Energieausweis für Nicht-Wohngebäude an.
Durch die im Energieausweis empfohlenen Modernisierungsmaßnahmen lassen sich grundsätzlich keine Forderungen einklagen oder Mietminderungen durchsetzen, sofern der Energieausweis nicht in den Mietvertrag einbezogen wird.
Der potenzielle Nutzer hat dann auch keinen Anspruch darauf, dass die im Energieausweis enthaltenen Modernisierungshinweise umgesetzt werden. Entsprechend heißt es auch wörtlich auf der ersten Seite des Ausweises: „Der Energiepass dient lediglich der Information.[…] Der Energieausweis ist lediglich dafür gedacht, einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen“. Der Miet- oder Kaufinteressent soll damit also verschiedene Gebäude hinsichtlich ihres energetischen Zustands vergleichen können. Der tatsächliche zukünftige Energieverbrauch und die entsprechenden Energiekosten lassen sich jedoch nicht sicher ableiten.
Um die Energieausweise eindeutig zuordnen und ggf. sowohl Vorhandensein als auch Inhalt besser kontrollieren zu können, hat der Gesetzgeber die Registriernummer eingeführt. Diese wird vom Aussteller für jeden Energieausweis beantragt und auf den Energieausweis aufgedruckt.
Wie und in welchem Maße zukünftig tatsächlich Kontrollen durchgeführt werden, ist noch nicht geklärt. Hierzu finden derzeit Beratungen in den jeweiligen Bundesländern statt, da die Kontrolle von Energieausweisen Ländersache ist.
Seit dem 01.05.2014 sind Vermieter und Verkäufer bei Neuvermietung bzw. Verkauf Ihrer Immobilie verpflichtet, bei einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien Angaben aus dem Energieausweis zu machen. Als kommerzielle Medien gelten z.B. alle Zeitungen, Zeitschriften und auch Internetplattformen, bei denen der Herausgeber oder Betreiber eine Gewinnerzielungsabsicht hat.
Folgende Angaben müssen bei einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien gemacht werden:
- die Art des ausgestellten Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis).
- der Endenergiebedarfs- bzw. Endenergieverbrauchswert des Gebäudes.
- die wesentlichen Energieträger für Beheizung und Warmwasserbereitung des Gebäudes.
- bei Wohngebäuden das Baujahr des Gebäudes laut Energieausweis.
- bei Wohngebäuden die Energieeffizienzklasse, sofern Sie einen Energieausweis nach EnEV 2014 haben. Bei älteren Energieausweisen ist i.d.R. keine Effizienzklasse vorhanden, daher ist diese Angabe für Ausweise ohne Effizienzklasse freiwillig.
- bei Nichtwohngebäuden sind die Werte für Strom und Wärme (Endenergiebedarf- bzw. -verbrauch) separat anzugeben.
Ja. Bereits seit Inkrafttreten der EnEV 2007 mussten Vermieter oder Verkäufer einen Energieausweis ausstellen lassen, um ihn ihrem potenziellen neuen Mieter oder Käufer zu zeigen - spätestens wenn dieser ihn verlangt hat.
Neu ist seit dem 01.05.2014 nun allerdings, dass Vermieter und Verkäufer den Energieausweis bereits bei der Besichtigung der Immobilie vorlegen oder zumindest deutlich sichtbar aushängen/auslegen und ihn nach Abschluss des Vertrages auch unverzüglich als Original oder Kopie übergeben müssen.
Ja. Es können Bußgelder bis zu 15.000 Euro verhängt werden, wenn z.B. der Ausweis nicht wie in der EnEV vorgesehen bei Besichtigung vorgelegt und bei Kauf oder Anmietung übergeben wird. Ebenso verhält es sich, wenn in Immobilienanzeigen keine Angaben zu den Energiekennwerten gemacht werden. In zuletzt genanntem Fall treten die Bußgeldvorschriften jedoch erst zum 01.05.2015 in Kraft.
Alle Energieausweise, die bereits nach EnEV 2007 bzw. EnEV 2009 ausgestellt wurden, haben grundsätzlich eine Gültigkeit von 10 Jahren ab Ausstellungsdatum. Daran ändert auch die neue EnEV nichts. Für Energieausweise, die vor Inkrafttreten der EnEV 2007 erstellt wurden, gelten spezielle Übergangsvorschriften, die in der neuen EnEV beschrieben sind. Werden an einem Gebäude allerdings bauliche Änderungen vorgenommen, wie beispielsweise die Erweiterung des Gebäudes, die Veränderung der Gebäudehülle oder der Heizanlage, können unter Umständen die Vorgaben der EnEV 2014 greifen. Dann kann die Neuerstellung eines neuen (bedarfsorientierten) Energieausweises erforderlich sein.