Die am häufigsten gestellten Fragen
- Was ist zu tun, um als Vermieter/ Hausverwaltung die Rauchwarnmelderpflicht zu erfüllen?weiterlesen
Um der Rauchwarnmelderpflicht gerecht zu werden, sollten Sie neben dem Kauf der Geräte und der jährlichen Inspektion und Wartung folgende Punkte beachten: ...
- Welche Heizkostenverteiler gibt es und wie funktionieren diese?weiterlesen
Heizkostenverteiler erfassen die Wärmeabgabe von Heizkörpern. Ein wärmeleitfähiges Trägerteil überträgt die Heizkörperwärme auf den Heizkostenverteiler. Techem nutzt hierfür elektronische Heizkostenverteiler. ...
- Welche Pflichten haben Inhaber von Trinkwasseranlagen im Rahmen der Legionellenprüfung?weiterlesen
Von der Installation einer Zapfstelle bis zu Untersuchungen in 3-jährigem Turnus: In Bezug auf die Legionellenprüfung gibt es einiges zu beachten. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst. ...
Alle FAQ
Wasserzähler werden in den jeweiligen Warm- bzw. Kaltwasserzulauf einer Wohnung oder vor einer Zapfstelle eingebaut. Das Wasser fließt durch den Wasserzähler und bewegt dabei ein Flügelrad. Die Drehung des Flügelrades treibt das Zählwerk an, welches mit Zahlenrollen oder Zeigern den Wasserverbrauch in Litern und/oder Kubikmetern anzeigt. Es wird zwischen Kalt- oder Warmwasserzähler unterschieden, die heute in der Regel mit integrierten elektronischen Modulen zur Funkübertragung der Verbrauchswerte ausgestattet sind. Wasserzähler unterliegen der Eichpflicht und müssen daher spätestens alle 5 Jahre (Warmwasser) bzw. 6 Jahre (Kaltwasser) ausgetauscht werden.
Grundsätzlich erfassen Heizkostenverteiler die Wärmeabgabe von Heizkörpern. Über ein wärmeleitfähiges Trägerteil wird die Heizkörperwärme auf den Heizkostenverteiler übertragen. Die Funktionsweise eines Heizkostenverteilers hängt vom jeweiligen Gerätetyp ab. Es gibt zwei Kategorien von Heizkostenverteilern: Die Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip und die elektronischen Heizkostenverteiler. Die Funk-Heizkostenverteiler gehören dabei zur Gruppe der elektronischen Heizkostenverteiler.
Bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip liegt ein mit Messflüssigkeit gefülltes und nach oben offenes Röhrchen am wärmeleitenden Trägerteil an. Je nach Temperatur des Heizkörpers und damit des Trägerteils verdunstet die Messflüssigkeit im Heizkostenverteiler schneller oder langsamer. Die Menge der verdunsteten Flüssigkeit bildet den anteiligen Verbrauch ab.
Die elektronischen Heizkostenverteiler von Techem bestehen aus einem wärmeleitenden Unterteil und einem elektronischen Schaltkreis mit LC-Anzeige. Sie verfügen über ein Zweifühlersystem. Der erste Fühler misst über das Unterteil die Temperatur der Heizkörperoberfläche. Der zweite Fühler misst die Raumlufttemperatur. Aus der daraus ermittelten Temperaturdifferenz und der im Gerät gespeicherten heizkörperspezifischen Daten wird der anteilige Wärmeverbrauch errechnet. Es erfolgt somit eine genauere Erfassung als bei Systemen mit nur einem Temperaturfühler.
Die funkfähigen Heizkostenverteiler unterscheiden sich von den herkömmlichen elektronischen Heizkostenverteilern dadurch, dass die Ablesung ohne Betreten der Wohnung erfolgt. Die Verbrauchsdaten werden hier per Funk übertragen und zentral abgerufen.
Sie sind an den Heizkostenverteilern von Techem interessiert? Erfahren Sie mehr über unsere Leistungen rund um Heizkostenverteiler und fordern Sie kostenlos ein unverbindliches Angebot an.
Am 24. Dezember 2018 ist die Energie-Effizienz-Richtlinie (EED) in Kraft getreten. Der EU-Gesetzgeber will unter anderem erreichen, dass eine kosteneffiziente, häufigere Bereitstellung von unterjährigen Informationen über den Energieverbrauch für Mieter möglich wird. Mit unterjährigen Verbrauchsinformationen können Bewohner viel besser nachvollziehen, wie sich ihr Verhalten auf die Energiekosten auswirkt. Sie können zeitnah reagieren und ihren Verbrauch sowie die Kosten senken. Der Energieverbrauch wird verringert und gleichzeitig wird für mehr Transparenz gesorgt. Die in der Richtlinie vorgesehenen neuen Anforderungen für die Einzelverbrauchserfassung müssen bis zum 25. Oktober 2020 unter Beachtung von Kosteneffizienz und technischer Machbarkeit in nationales Recht umgesetzt werden.
Ab dem 25. Oktober 2020 müssen neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler fernauslesbar sein. Die Mieter sollen mindestens zweimal jährlich, auf Anfrage vierteljährlich, über ihren Verbrauch informiert werden. Spätestens zum 1. Januar 2027 sollen dann alle bisher installierten Zähler entsprechend nachgerüstet bzw. durch fernauslesbare Geräte ersetzt werden. Ab dem 1. Januar 2022 sieht die Energieeffizienz Richtlinie dann eine mindestens monatliche Information vor.
Die europäische Energieeffizienz-Richtlinie ist in Deutschland noch umzusetzen, wahrscheinlich in Form der Heizkostenverordnung. Verwalter, Vermieter und Wohnungsunternehmen sollten dennoch davon ausgehen, dass auf lange Sicht kein Weg an einer Fernablesung vorbeiführen wird. Eine Fernablesung ist für die Immobilienwirtschaft auch die technisch einzige Möglichkeit, unterjährige Verbrauchsinformationen mit nur geringen Investitionskosten bereitzustellen.
Wir empfehlen Ihnen, Ihre Liegenschaften so auszustatten, dass Sie langfristig auf der sicheren Seite sind. Entscheiden Sie sich gleich für die komfortable und präzise Funkfernablesung und reduzieren Ihren Verwaltungsaufwand. Mit Techem als Vertragspartner müssen Sie sich um nichts kümmern. Wir nehmen Ihnen den kompletten Umstellungsaufwand ab und sorgen für eine unkomplizierte und rechtskonforme Erfassung und Abrechnung des Energie- und Wasserverbrauchs.
Heizkostenverteiler mit zwei Werten
Aktueller Verbrauchswert:
Wenn die Zahl für fünf Sekunden erscheint: Das ist Ihr Verbrauchswert der aktuellen noch laufenden Abrechnungsperiode.
Verbrauchswert zum letzten Stichtag:
Wenn die Zahl zweimal blinkt: Das ist Ihr Stichtagswert der letzten Abrechnungsperiode. Dieser Verbrauchswert wird für die Abrechnung verwendet und ist in Ihrer Abrechnung für die entsprechende Abrechnungsperiode im Abschnitt „Ihre Ablesewerte“ in der Spalte „Ablesewert neu“ aufgeführt.
Heizkostenverteiler mit drei Werten
Aktueller Verbrauchswert
Das ist Ihr Verbrauchswert der aktuellen noch laufenden Abrechnungsperiode.
Verbrauchswert zum letzten Stichtag:
Das ist Ihr Stichtagswert der letzten Abrechnungsperiode. Dieser Verbrauchswert wird für die Abrechnung verwendet und ist in Ihrer Abrechnung für die entsprechende Abrechnungsperiode im Abschnitt „Ihre Ablesewerte“ in der Spalte „Ablesewert neu“ aufgeführt.
Geräteinformation:
Diese Anzeige besteht aus einer Prüfziffer (hier: 34) und den letzten beiden Stellen der Gerätenummer (hier 21). Die beiden Ziffern rechts vom Bindestrich finden Sie auf Ihrer Abrechnung im Abschnitt „Ihre Ablesewerte“ in der Spalte „Gerätenummer/Skala".
Bei neueren elektronischen Heizkostenverteilern zeigen die vier Zahlen neben dem Symbol n die Gerätenummer an. Diese finden Sie auf Ihrer Abrechnung im Abschnitt „Ihre Ablesewerte“ in der Spalte „Gerätenummer/Skala“.
Fehlermeldungen
Werden diese Symbole auf dem Display Ihres Heizkostenverteilers angezeigt, liegt ein Problem vor. Informieren Sie in diesem Fall bitte sofort Ihren Vermieter oder Ihre Hausverwaltung, dann kann das Problem umgehend behoben werden.
Als Techem Kunde können Sie den verbrauchsorientierten Energieausweis für Wohngebäude (Gewerbeanteil von max. 10%) direkt bei uns im Techem Kundenportal bestellen.
Wenn Sie kein Techem Kunde sind, dann setzen sie sich bitte telefonisch mit uns in Verbindung 0800/8 333 666 (kostenlos).
Für einen bedarfsorientierten Energieausweis setzen Sie sich bitte mit Ihrem Energieberater vor Ort in Verbindung.
Benötigen Sie einen Verbrauchsausweis, beispielsweise für Gewerbeobjekte, kontaktieren Sie hierfür bitte unser Energieausweisteam über das Kontaktformular Anfrage Gewerbeausweis.
Darüber hinaus vermitteln wir Ihnen auf Wunsch Kooperationspartner vor allem in folgenden Fällen:
- Wenn Verbrauchswerte fehlen.
- Wenn die Abrechnungseinheit aus mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen besteht, die unterschiedliche Sanierungsstände haben.
- Wenn der Gewerbeanteil im Gebäude 10% übersteigt. Fragen Sie über unser Kontaktformular einen Energieausweis für Nicht-Wohngebäude an.
- Der Energieausweis enthält Informationen über den energetischen Zustand und die Energieeffizienz eines Gebäudes. Er macht Gebäude miteinander vergleichbar (ähnlich wie bei Energieeffizienzklassen von Haushaltsgeräten).
- Er stuft ein, wie gut ein Gebäude geeignet ist, Wärmeverluste und damit Energiekosten gering zu halten.
- Der Energieausweis dient dazu, Kauf- und Mietinteressenten eine Möglichkeit zu geben, die zu erwartenden Kosten für Heizung und Warmwasser abschätzen und verschiedene Immobilien vergleichen zu können.
- Er empfiehlt in Kurzform Maßnahmen zur Modernisierung, um den Energieverbrauch zu senken.
- Der Energieausweis ist maximal 10 Jahre gültig.
- Er wird nicht für einzelne Nutzeinheiten, sondern immer für ein gesamtes Gebäude ausgestellt.
Sie wünschen einen verbrauchsorientierten Energieausweis für Wohngebäude? Jetzt über unsere Leistungen informieren und kostenlos ein unverbindliches Angebot anfordern.
Bei Heizkostenverteilern mit Funktechnologie erfolgt die Ablesung für Sie höchst komfortabel. Denn der Ableser muss Ihre Wohnung zur Erfassung der Daten erst gar nicht betreten. Natürlich können Sie die Ablesewerte jederzeit selbst ansehen und prüfen.
An diesem Symbol erkennen Sie, dass Ihr Heizkostenverteiler für die Funkablesung aktiviert ist. Unsere Funkheizkostenverteiler zeigen nacheinander die folgenden Werte an:
Das ist Ihr Verbrauchswert der aktuellen noch laufenden Abrechnungsperiode.
Das ist Ihr Stichtagswert der letzten Abrechnungsperiode. Dieser Verbrauchswert wird für die Abrechnung verwendet und ist in Ihrer Abrechnung für die entsprechende Abrechnungsperiode im Abschnitt „Ihre Ablesewerte“ in der Spalte „Ablesewert neu“.
Die vier Zahlen neben dem Symbol n zeigen die Gerätenummer an. Diese finden Sie auf Ihrer Abrechnung im Abschnitt „Ihre Ablesewerte“ in der Spalte „Gerätenummer/Skala“.
Fehlermeldungen
Werden diese Symbole auf dem Display Ihres Heizkostenverteilers angezeigt, liegt ein Problem vor. Informieren Sie in diesem Fall bitte sofort Ihren Vermieter oder Ihre Hausverwaltung, dann kann das Problem umgehend behoben werden.
Bei diesen Angaben handelt es sich um Schätz- bzw. Durchschnittswerte. Der tatsächliche Aufwand kann je nach Liegenschaft und Nutzeinheit abweichen.
Lassen Sie sich diesen Arbeitsaufwand von Techem abnehmen.
Techem hilft Ihnen, Anzahl und Installation der Rauchwarnmelder zu planen und sie fachgerecht einzubauen. Somit entfällt für Sie und Ihre Bewohner der Verwaltungs- und Montageaufwand. Sie konzentrieren sich voll auf Ihr Kerngeschäft.
In unserer Komplettlösung übernehmen wir die fachmännische Montage und jährliche Inspektion und Funktionsprüfung der Rauchwarnmelder. Die Prüfungsergebnisse werden von Techem rechtssicher dokumentiert.
Jetzt mehr über die Services von Techem rund um Rauchwarnmelder erfahren.
Rauchwarnmelder sind mindestens in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren und Räumen, die als Fluchtwege dienen, Pflicht.
Die genauen Bestimmungen unterscheiden sich jedoch von Bundesland zu Bundesland.
Planung:
- Räume festlegen (gem. Landesbauordnung)
- Geräte auswählen und kaufen
- Bewohner informieren
Einbau:
- Handwerker beauftragen und Montagen/Anfahrten planen
- Termine mit den Bewohnern abstimmen
- Rauchwarnmelder gemäß Herstellerangaben bzw. DIN installieren
- Bewohner einweisen und Bedienungsanleitungen übergeben
Durchführung der jährlichen Inspektion und Wartung:
- Prüfungen und Anfahrten planen
- Termine mit Bewohnern vereinbaren
- Funktionsfähigkeit und Warnsignale der Rauchmelder kontrollieren
- Umfeld von mindestens 50 cm um jedes Gerät auf Hindernisse überprüfen
- Prüfergebnisse lückenlos dokumentieren und archivieren
- Falls erforderlich: Wartung durchführen und ggf. Batterien austauschen
- Störungen jederzeit entgegennehmen und schnellstmöglich beseitigen
- Kontrolle der Funktionstüchtigkeit jedes einzelnen Geräts
Techem unterstützt Sie dabei der Rauchwarnmelderpflicht gerecht zu werden – mit der neuesten Technologie und einem rund um Rauchwarnmelder-Service. Das bringt Sicherheit für Sie und Ihre Mieter. Sie haben Interesse? Jetzt zum Rauchwarnmelder-Service und kostenlos ein unverbindliches Angebot anfordern!
Eichpflichtige Messgeräte müssen der zuständigen Eichbehörde gemeldet werden. Dazu sind sowohl Verwender als auch Messdienstleister, die im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfassen, verpflichtet. Hierzu besteht eine Frist von längstens sechs Wochen nach Inbetriebnahme von neuen oder erneuerten - also Neumontage oder Wechsel durch Reparatur oder Regeltausch – eichpflichtigen Messgeräten. Die Meldepflicht gilt im Bereich der Erfassung von Betriebskosten für Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler, Wärmezähler und Kältezähler.
Die Melde- bzw. Anzeigepflicht ist eine gesetzliche Neuerung, die mit dem neuen MessEG zum 01.01.2015 (§ 32 MessEG) entstanden ist.
Der Gesetzgeber sieht denjenigen in der Anzeigepflicht, der neue oder erneuerte Messgeräte (Neumontage, Wechsel durch Reparatur, Regeltausch) verwendet oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfasst. Dies ist somit der Eigentümer des Gebäudes oder derjenige, der im Auftrag des Eigentümers Messwerte der eichpflichtigen Geräte erfasst (z. B. Messdienstleister).
Techem übermittelt die Daten für die Erstmeldung/ Sammelmeldung von neuen oder erneuerten eichpflichtigen Messgeräten (bei Regeltausch, Defekttausch, Umrüstung, Neuausstattung) an die zuständige Eichbehörde. Dies gilt ausschließlich für Geräte, die durch Techem abgelesen werden. Wurden Geräte bei Techem gemietet, ohne dass ein Auftrag zur Erfassung- und Abrechnung besteht, erhält der Kunde eine Montagemeldung nach Einbau des ersten Gerätes einer Geräteart. Sofern kein Ablesevertrag mit einem anderen Messdienst besteht, muss der Kunde die Meldung selbst vornehmen. Für Sie bleiben zunächst keine erkennbaren weiteren Pflichten.
Wird die Anzeigepflicht nicht beachtet, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 20.000 Euro (§ 60 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 18 MessEG).
- Installation von Zapfstellen: Inhaber von Trinkwasseranlagen müssen dafür Sorge tragen, dass geeignete Probenahmestellen (Zapfhähne) am Austritt und an der Zirkulation des Trinkwasserspeichers vorhanden sind. Unter Umständen entstehen Kosten, weil geeignete Probenahmestellen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen sind.
- Legionellenuntersuchung in 3-jährlichem Turnus: In Deutschland müssen Inhaber von Trinkwasseranlagen ihre betroffenen Anlagen ohne Aufforderung durch das Gesundheitsamt alle drei Jahre auf Legionellen untersuchen lassen (in Österreich z.B. lt. Norm B-1300 jährliche Beprobung erforderlich). Nur zertifizierte Labore dürfen die Wasserproben entnehmen und analysieren. Das Analyseergebnis ist zehn Jahre lang aufzubewahren.
- Informationspflichten: Die Bewohner sind über das Ergebnis der Beprobung zu informieren. Im Falle eines Positivbefundes informiert das Labor das Gesundheitsamt über das Ergebnis.
Pflichten des Vermieters/ der Hausverwaltung bei positivem Legionellenbefund:
- Information des Gesundheitsamtes und der Bewohner über das Ergebnis der Beprobung und die zu ergreifenden Maßnahmen (ggf. Ergreifung von Sofortmaßnahmen)
- Erstellung einer Gefährdungsanalyse
- Veranlassung einer weitergehenden Untersuchung
- Nach Sanierung Veranlassung von Nachuntersuchungen
Sie sind auf der Suche nach einem professionellen Partner für die Legionellenprüfung. Jetzt zu unserer Komplettlösung rund um die Legionellenprüfung und ein unverbindliches Angebot anfragen!
Die wegweisende Geräte-Technologie in Verbindung mit dem Rauchwarnmelder-Service von Techem machen eine Ferninspektion möglich. Das Betreten der Wohnung für die mindestens jährlich vorgeschriebenen Prüfungen ist damit nicht mehr erforderlich. Dies bestätigt auch der TÜV Rheinland in einem entsprechenden Gutachten (Hinweise TÜV Rheinland Gutachten).
Umfassende Selbsttests:
- Automatische Überprüfung auf Hindernisse im Umkreis des Melders von bis zu 60 cm
- Automatische Überprüfung des Melders auf Funktionsfähigkeit von Elektronik, Alarm und Batterie sowie auf Durchlässigkeit der Raucheindringöffnungen.
- Logbuch mit Funkübertragung zur Dokumentation von Status- und Störungsmeldungen.
Intelligente Mikroprozessor-Technologie:
- Sichere Unterscheidung kurzfristiger Störungen (z. B. Wasserdampf oder elektrische Felder) von echtem Brandrauch zur Vermeidung von Falschalarmen.
- Automatische Anpassung der Empfindlichkeit an unvermeidbare Verschmutzungen für gleichbleibend zuverlässige Raucherkennung.
Jetzt mehr über unsere Leistungen rund um Rauchwarnmelder erfahren und ein unverbindliches Angebot anfordern.
Unter die Prüfpflicht fallen alle Liegenschaften, bei denen alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Das Haus verfügt über drei oder mehr Wohneinheiten, von denen mindestens eine vermietet ist.
- In den Wohnungen bestehen Duschmöglichkeiten.
- Es gibt eine zentrale Anlage zur Trinkwassererwärmung.
- Der Warmwasserspeicher kann mehr als 400 Liter Wasser speichern und/ oder die Rohrleitung zwischen Trinkwassererwärmer und weitentferntester Entnahmestelle fasst mehr als drei Liter Wasserinhalt.
Techem unterstützt Sie gerne bei der Erfüllung Ihrer Pflichten und Aufgaben rund um die Legionellenprüfung. Von Einzelleistungen bis zum Komplettpaket. Zu unseren Leistungen rund um die Legionellenprüfung!
Die Montage der Erfassungsgeräte dient dazu, den tatsächlichen Heizenergieverbrauch an jedem Heizkörper bzw. den Warmwasserverbrauch exakt zu erfassen. So können die entstandenen Heiz- und Warmwasserkosten verursachungsgerecht auf die einzelnen Bewohner verteilt werden. Das stellt sicher, dass jeder Bewohner auch nur die Heiz- und Warmwasserkosten bezahlen muss, die er verursacht hat.
Erfahrungen zeigen, dass die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung das Bewusstsein für den eigenen Energieverbrauch schärft und so automatisch dafür sorgt, dass weniger Energie verbraucht wird. Somit ist die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung nicht nur gerecht, sondern sorgt auch noch dafür, dass Heizkosten gespart werden. Das senkt die Kosten für Ihre Mieter und schützt das Klima.
Jetzt über die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung von Techem informieren und kostenlos ein unverbindliches Angebot anfordern.
Wir lesen alle Messgeräte ab, deren Ablesewerte für die Erstellung einer verbrauchsabhängige Heizkosten- und ggf. auch Wasserkostenabrechnung benötigt werden.
Das können Heizkostenverteiler, Wasserzähler, Wärmezähler oder auch Kältezähler sein. Mit der Ablesung der Messgeräte und der Abrechnungserstellung hat uns die Hausverwaltung oder der Vermieter beauftragt.
Alle Daten und Fakten rund um das Unternehmen Techem finden Sie unter Über Uns.
Unsere Ableser sind selbstverständlich versichert. Bitte wenden Sie sich zur Schadensbearbeitung an die zuständige Niederlassung. Sie kennen die zuständige Niederlassung nicht? Dann nutzen Sie die Standortsuche auf unserer Website.
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) unterscheidet verschiedene Energieausweisarten:
Verbrauchsorientierter Ausweis (auch: Verbrauchsausweis): wird auf Grund des Energieverbrauchs Ihres Wohngebäudes erstellt. Er basiert beispielsweise auf vergangenen Heizkostenabrechnungen. Es handelt sich dabei also um in der Vergangenheit tatsächlich angefallenen Energieverbrauch.
Bedarfsorientierter Ausweis (auch: Bedarfsausweis): wird auf Grund einer Prognose des voraussichtlichen Energiebedarfs erstellt. Es handelt sich dabei um einen theoretischen Energiebedarf des Gebäudes.
Komplexer Energieausweis: Gewerbeanteil des Gebäudes übersteigt 10 %.
Techem stellt einen verbrauchsorientierten Energieausweis für Wohngebäude aus. Ganz einfach und bequem online anfordern.
Entnehmen Sie unserer Grafik, welchen Energieausweis Sie für Ihr Gebäude benötigen:
Welcher Ausweis für welches Gebäude?
Die Ampullen erhalten eine Flüssigkeitsvorgabe, die der so genannten Kaltverdunstung in normalen Sommern (laut Norm, mit durchschnittlicher Innentemperatur von 20 °C während 120 Tagen) entspricht. Da in der Regel alle Nutzeinheiten eines Hauses gleichermaßen von dieser Systemeigenschaft betroffen sind, wird die Heizkostenabrechnung nicht fehlerhaft. Zwar weisen alle Heizkostenverteiler eine höhere Anzeige auf, da aber im Sommer kein Heizbetrieb erfolgt, entstehen auch keine Heizkosten. Die relative Heizkostenverteilung gleicht diesen Effekt aus.
Um die Energieausweise eindeutig zuordnen und ggf. sowohl Vorhandensein als auch Inhalt besser kontrollieren zu können, hat der Gesetzgeber die Registriernummer eingeführt. Diese wird vom Aussteller für jeden Energieausweis beantragt und auf den Energieausweis aufgedruckt.
Von der zuständigen Behörde (Kontrollstelle) werden Energieausweise stichprobenartig kontrolliert. Hierbei müssen die Stichproben einen statistisch signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise erfassen.
Die auf den Geräten abgelesenen Einheiten finden Sie auf der Einzelabrechnung unter der Überschrift „Ihre Ablesewerte“ wieder.
Alle Energieausweise, die bereits nach EnEV 2007 bzw. EnEV 2009 ausgestellt wurden, haben grundsätzlich eine Gültigkeit von 10 Jahren ab Ausstellungsdatum.
Werden an einem Gebäude bauliche Änderungen vorgenommen, wie beispielsweise die Erweiterung des Gebäudes, die Veränderung der Gebäudehülle oder der Heizanlage, können unter Umständen die Vorgaben der EnEV 2014 greifen. Dann kann die Neuerstellung eines neuen (bedarfsorientierten) Energieausweises erforderlich sein.
Das ist von verschiedenen Faktoren abhängig, beispielsweise der Art des Heizkörpers oder dessen Höhe und Breite. In der Regel wird der Heizkostenverteiler jedoch bei 50 Prozent der Baulänge und 75 Prozent der Bauhöhe des Heizkörpers montiert.
Techem bietet als ein weltweit führender Anbieter für Energiemanagement in Immobilien ein breites Leistungsangebot: Dieses reicht von Dienstleistungen für die Erfassung und Abrechnung von Wärme und Wasser über das Monitoring und die Analyse von Verbräuchen über funkgesteuerte Systeme bis hin zur effizienten Energiebeschaffung.
Die Energie- und Wasserkosten werden mit Hilfe moderner Erfassungsgeräte gemäß dem individuellen und tatsächlichen Verbrauch ermittelt. Die Verteilung und Abrechnung dieser Kosten erfolgt auf Basis geltender Vorschriften, sofern solche existieren.
Mit geringinvestiven Maßnahmen wie dem Energiesparsystem adapterm und innovativen Wärmeservice- und Contracting-Lösungen eröffnet Techem Einsparmöglichkeiten für Wohn- und Gewerbeimmobilien. Durch effiziente Technik und günstigen Energiebezug verhilft Techem seinen Kunden zu attraktiven Wärmepreisen und deutlichen Verbrauchseinsparungen. Das trägt auch zum Klimaschutz bei.
Der Funk-Rauchwarnmelder ergänzt das Portfolio bei funkgesteuerten Systemen zur Erfassung von Heizwärme und Wasser. Die bundesweite Legionellenprüfung in Kooperation mit dem SGS Institut Fresenius rundet das umfassende Lösungsangebot für die Wohnungswirtschaft ab.
- Wenn die Wohnung gerade erst neu bezogen wurde, handelt es sich jetzt vermutlich um die jährliche Hauptablesung. Die vorherige Ablesung war dann eine Zwischenablesung beim Neueinzug. Die Zwischenablesung wird durchgeführt, damit jeder Bewohner nur das an Heizkosten bezahlt, was er auch verbraucht hat.
- Möglicherweise konnte ein notwendiger Austausch von Geräten nicht zeitgleich mit der Ablesung durchgeführt werden. Das kann z. B. vorkommen wenn,
- der Ableser nicht die Berechtigung zur Montage der auszutauschenden Geräte hat.
- das Ablesevolumen sehr hoch ist.
- technische Gegebenheiten einen sofortigen Austausch nicht ermöglichen.
- Die Ablesung der Heizkostenverteiler und Wasserzähler kann unabhängig voneinander erfolgen. Das liegt daran, dass die Ablesewerte der Heizkostenverteiler in die Heizkostenabrechnung fließen, wohingegen die Werte der Kaltwasserzähler in die Hausnebenkosten fließen. Deshalb ist möglicherweise ein zweiter Termin notwendig.
- Wenn in der Wohnung Rauchwarnmelder installiert sind, kann es sein, dass der zweite Termin für die Funktionsprüfung der Rauchmelder erforderlich ist. Diese kann nicht immer gleichzeitig mit der Ablesung der Erfassungsgeräte erfolgen.
Neben den verbindlichen Vorgaben der Normen und der Heizkostenverordnung haben die Mitglieder der "Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung e.V." in "Richtlinien zur Durchführung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Wasserkostenabrechnung" einheitliche Verfahrensweisen für ungeregelte Teilbereiche verbindlich festgelegt.
Für das Kerngeschäft – die Erfassung und Abrechnung von Heiz- und Wasserkosten - ist Techem (Gründungs-)Mitglied der "Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung e.V." und der "Europäischen Vereinigung zur verbrauchsabhängigen Energiekostenabrechnung - EWIV". Für das Geschäftsfeld des Contracting ist die Techem Energy Contracting GmbH Mitglied der "Arbeitsgemeinschaft privatwirtschaftlicher Energiecontracting Unternehmen e.V. - PECU".Techem ist außerdem Mitglied im Verband des deutschen Maschinen- und Anlagebaus (VDMA).
Darüber hinaus bestehen diverse weitere Kooperationen mit verschiedenen Unternehmen und Organisationen.
Legionellen sind kleine Stäbchenbakterien, die überall im Süßwasser vorkommen können. Wassertemperaturen von 25°C bis 55°C bieten ihnen optimale Bedingungen für die Vermehrung. Wenn das Trinkwasser erst einmal mit Legionellen befallen ist, birgt das Einatmen als Aerosol (Wassernebel) – beispielsweise beim Duschen – Gefahren in sich. Ernsthafte Erkrankungen können die Folge sein. Experten schätzen, dass allein in Deutschland jährlich 20.000 bis 32.000 Menschen aufgrund von Legionellen an der sogenannten Legionärskrankheit erkranken. Das Trinken von legionellemhaltigen Wasser hingegen ist in der Regel ungefährlich.
Die in einer Heizperiode freiwerdende Menge Verdunstungsflüssigkeit entspricht einer derart geringen Konzentration, dass gesundheitliche Schäden oder Beeinträchtigungen für den Menschen auszuschließen sind.
Eine Untersuchung des Bundesgesundheitsamtes kommt zu folgendem Ergebnis: "Untersuchungen zur inhalativen Aufnahme ergeben keine organische Veränderungen. Sensibilitätstests zeigen keine allergischen Reaktionen. Eine krebserregende Wirkung von Methylbenzoat ist unserem Wissen nach nicht belegt." Weiterhin führt das Bundesgesundheitsamt dazu aus, dass von Methylbenzoat in diesem geringen Konzentrationsbereich keine gesundheitlichen Schäden oder Beeinträchtigungen für den Menschen zu erwarten sind. Auch Geruchsbelästigungen sind im Normalbetrieb auf Grund der geringen Konzentration nahezu ausgeschlossen. Durch einen speziellen Verschlussmechanismus und die feste Verbindung mit dem Heizkörper ist eine versehentliche Einnahme von oder Berührung mit Verdunsterflüssigkeiten beispielsweise durch Kinder nahezu ausgeschlossen. Sollte die Flüssigkeit dennoch durch unsachgemäße Handhabung oder durch Zerstörung des Heizkostenverteilers aus einem Messröhrchen auf die Haut gelangen, könnte dies zu Reizungen führen. Für diesen Fall empfiehlt es sich die Substanz durch intensives Waschen zu entfernen.
Eine von uns in Auftrag gegebene Untersuchung der elektromagnetischen Umweltverträglichkeit des gesamten Funksystems kommt zu dem Ergebnis, dass nach aktuellem Wissensstand keinerlei Anzeichen für eine Beeinträchtigung oder eine Gesundheitsgefährdung durch die Funkwellen des Techem Funksystems abgeleitet werden können.
Aus Sicht der elektromagnetischen Umweltverträglichkeit bestehen auch bei der Berücksichtigung des neuesten Wissensstandes keine Bedenken, das Funksystem in Wohnräumen wie auch in öffentlichen oder beruflichen Bereichen einzusetzen. Betrachtet man die über ein Jahr abgegebene Sendeenergie in einer durchschnittlichen mit Funksystem ausgestatteten Wohnung, so entspricht diese in etwa der Sendeenergie, welche bei einem 5-6 minütigen Telefongespräch mit einem Mobiltelefon freigesetzt wird. Die geringe Leistung, eine sehr kurze Sendedauer des Funktelegramms sowie die niedrige Sendehäufigkeit tragen zusätzlich positiv dazu bei, dass die ermittelten Werte als vernachlässigbar niedrig eingestuft werden.
Nein. Eine manipulative thermische Beeinflussung des Raumtemperaturfühlers, beispielsweise durch einen Wärmestau, wird von den Geräten erkannt. Dann schalten die elektronischen Heizkostenverteiler (EHKV) automatisch auf Einfühlerbetrieb um und ignorieren somit die „manipulierte“ Raumtemperatur. Für diese zu hohe Temperatur setzt der Heizkostenverteiler dann einen Festwert von 20°C für die Berechnung fest.
Es ist – sowohl für den Vermieter oder die Hausverwaltung als auch für die übrigen Nutzparteien des Hauses – nicht zumutbar, bei jedem Nutzerwechsel (Ein-/ bzw. Auszug eines Bewohners) eine Heizkostenabrechnung auf Grundlager der tatsächlich bis zum Ein- bzw. Auszug angefallenen Kosten zu erstellen. Aus diesem Grund werden die Brennstoffkosten der gesamten Abrechnungsperiode zusammengerechnet und auf diese Weise ein Mischpreis für alle Nutzer, die während der Abrechnungsperiode in dem Gebäude gewohnt haben, gebildet. Diese Kosten werden dann mit Hilfe der Ablesewerte der Erfassungsgeräte verursachungsgerecht auf die einzelnen Nutzer verteilt. Zwar können hierbei gewisse Vor- oder Nachteile für den ein- oder ausziehenden Nutzer entstehen, diese sind jedoch vom Nutzer in Kauf zu nehmen.
Die Höhe der Vorauszahlung wird jedes Jahr neu berechnet. Basis für die Berechnung bildet die Heizkostenabrechnung aus dem Vorjahr. Wenn der Bewohner im Vorjahr hohe Nachzahlungen hatte, wird die neue Vorauszahlung vom Vermieter/Verwalter ggf. entsprechend erhöht. Hatte der Bewohner dagegen einen wesentlich niedrigeren Verbrauch als angenommen und somit ein Guthaben, wird die Vorauszahlung vom Vermieter/Verwalter ggf. reduziert. Neben dem eigenen Verbrauch wird die Höhe der Vorauszahlungen auch durch schwankende Außentemperaturen und Energiepreise beeinflusst. Auch der Bewohner kann eine Anpassung der Höhe der Vorauszahlungen verlangen.
Aus den Ablesewerten an den Heizkostenverteilern lässt sich keine Aussage über die tatsächlich angefallenen Heizkosten ableiten. Es handelt sich bei Heizkostenverteilern um ein sogenanntes Hilfsverfahren zur Aufteilung der angefallenen Heizkosten. Erst das Verhältnis eines Ablesewerts zum Gesamtanteil der Ablesewerte in einem Gebäude ermöglicht die Zuordnung des Kostenanteils. Auch wenn die Ablesewerte deutlich geringer waren als im Vorjahr, können die Kosten für die Heizungsanlage beispielsweise durch gestiegene Energiekosten (Öl, Gas, etc.) höher als im Vorjahr sein.
Die Heizkosten können von Jahr zu Jahr variieren, da die Außentemperaturen sowie die Länge der Heizperioden unterschiedlich sind. Hinzu kommt, dass gegebenenfalls die Energiepreise gestiegen sind. Auch das Nutzerverhalten der im Haushalt lebenden Personen kann sich geändert haben bzw. die Anzahl der Personen kann sich erhöht haben. Dadurch kann es zu höheren Gesamtkosten und möglicherweise zu Nachzahlungen kommen.
Wir erstellen die Abrechnung treuhänderisch im Auftrag der Hausverwaltung oder des Vermieters. Sämtliche Rechnungen der umgelegten Kosten können dort bei Bedarf eingesehen werden.
Die Hausverwaltung oder der Vermieter erhält die Gesamtabrechnung für das Gebäude sowie die Einzelabrechnung für die einzelnen Bewohner von Techem. Die Einzelabrechnungen werden dann in der Regel von dort an die Bewohner weitergegeben.
Das ist abhängig vom Gerät.
Bei Heizkostenverteilern können Sie aus der Anzahl der abgelesenen Verbrauchseinheiten nicht auf die Höhe der Heizkosten schließen. Das liegt daran, dass Heizkostenverteiler den Energieverbrauch nicht in einer physikalischen Messgröße (wie bspw. kWh oder cbm) anzeigen. Da es sich hierbei um ein „Messhilfsverfahren“ handelt, werden stattdessen lediglich dimensionslose Verbrauchswerte ohne physikalische Einheiten (Stricheinheiten oder Zahlenreihen) ausgewiesen. Aus diesen Verbrauchswerten lässt sich der Anteil am Gesamtverbrauch für jeden Heizkörper ermitteln.
Wasserzähler und Wärmemengenzähler hingegen weisen physikalische Messgrößen aus, sodass Sie hier die entstandenen Kosten anhand des angezeigten Wertes zumindest grob einschätzen können.
In Ausnahmefällen ist eine Selbstablesung möglich, sofern Sie keine Heizkostenverteiler nach Verdunstungsprinzip im Einsatz haben und die abzulesenden Geräte nicht ausgetauscht werden müssen. Die Selbstablesung erfordert das Einverständnis des Vermieters oder der Hausverwaltung. Für die Korrektheit der selbst abgelesenen Werte kann Techem keine Gewähr übernehmen. Für die Selbstablesung müssen die Werte schriftlich, mit Liegenschafts-Nummer, Liegenschafts-Adresse, Nutzernummer, Gerätenummer sowie dem Ablesedatum versehen und vom Bewohner unterschrieben an den Vermieter oder die Hausverwaltung gegeben werden. Der Vermieter oder die Hausverwaltung leitet die Daten dann an Techem weiter.
Grundsätzlich ja, da die Erfassungsgeräte die aktuellen Werte anzeigen. Die Richtigkeit der vom Bewohner abgelesenen Daten kann jedoch nicht gewährleistet werden. Am einfachsten ist es, wenn der Bewohner den Ableser begleitet und sich die Ablesewerte notiert. So können Ablesedifferenzen vermieden werden.
Unsere Ableser sind zuverlässig und haben Erfahrung in der Disposition ihrer Termine. Sie haben jedoch einen sehr engen Terminplan und es kann zu unvorhergesehenen Verzögerungen kommen. Wenn es einmal zu einer Verspätung kommen sollte, bitten wir um ein wenig Geduld und Verständnis.
In größeren Liegenschaften ist häufig eine längere Zeitspanne für die Ablesung vorgesehen. Die Ableser beginnen mit der Ablesung in der Regel unten im Haus. Insbesondere bei den oberen Stockwerken kann es vorkommen, dass die Geräte erst später abgelesen werden. Wir bitten Sie hier um etwas Geduld.
Nein, dies ist leider nicht möglich. Die Termine werden vom Ableser entsprechend seiner Routenplanung vorgegeben. Sollte der Ableser eine Wohnung zum Ablesetermin nicht betreten können, wird dem Bewohner per Anmeldekarte ein neuer Termin mitgeteilt. Dieser zweite Ablesetermin ist ebenso wie der erste für den Bewohner kostenlos. Kann der Ableser die Wohnung auch beim zweiten Termin nicht betreten, ist ein etwaig notwendiger dritter Ablesetermin kostenpflichtig, ebenso wie alle weiteren.
Ein bekannt gegebener Ablesetermin gilt immer für die gesamte Liegenschaft. Kann ein Bewohner zu diesem Termin nicht zu Hause sein, sollte er seinen Wohnungsschlüssel bei einem Nachbarn oder dem Hausmeister hinterlegen, damit der Ableser seine Wohnung betreten kann.
Sollte der Ableser die Wohnung zum Ablesetermin nicht betreten können, wird dem Bewohner per Anmeldekarte ein neuer Termin mitgeteilt. Dieser zweite Ablesetermin ist, ebenso wie der erste, für ihn kostenlos. Kann der Ableser die Wohnung auch beim zweiten Termin nicht betreten, so ist ein etwaig notwendiger dritter Ablesetermin, ebenso wie alle weiteren, kostenpflichtig. Alternativ kann der Verbrauch auch geschätzt werden.
Es kann vorkommen, dass die Ablesung der Verbrauchsdaten nicht möglich ist. Gründe hierfür können beispielsweise ein Geräteausfall oder für die Ablesung unzugängliche Wohnungen sein. Für diese Fälle schreibt die Heizkostenverordnung (HKVO) eine Schätzung des Verbrauchs durch den Gebäudeeigentümer vor. Um die Verbrauchswerte zu schätzen, bestehen verschiedene Möglichkeiten:
- Schätzung der Verbrauchswerte aufgrund vergleichbarer früherer Abrechnungszeiträume: Diese Vorgehensweise wird meist dann angewendet, wenn einzelne Geräte defekt sind, oder einzelne Wohnungen nicht abgelesen werden können und im Vorjahr eine Ablesung durchgeführt wurde. Diese Form der Schätzung ist nur möglich, wenn im Vorjahr und im laufenden Jahr kein Nutzerwechsel erfolgte.
- Schätzung des Verbrauchs aufgrund vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum: Diese Vorgehensweise wird dann angewendet, wenn die gesamte Nutzeinheit nicht abgelesen werden kann und auch im Vorjahr keine Ablesung stattfand. Ein Nutzerwechsel im Abrechnungszeitraum ist bei dieser Schätzung unproblematisch.
- Ermittlung des Verbrauchs aus dem Durchschnittsverbrauch des Gebäudes oder der Nutzergruppe
Ob die Ableser eine Wohnung jährlich zum Ablesen der Verbrauchswerte betreten müssen, ist grundsätzlich abhängig von der Art der installierten Erfassungsgeräte. Je nach Gerätetechnologie bestehen die folgenden Möglichkeiten:
- Lokale Ablesung: Diese Methode ist erforderlich, wenn Verdunster oder elektronische Erfassungsgeräte ohne Funk für die Verbrauchserfassung eingesetzt werden. Hier werden die Werte direkt am Gerät abgelesen, wofür der Ableser die Wohnung betreten muss. Über den Ablesetermin werden die Bewohner rechtzeitig informiert.
- Zentrale Ablesung: Mittels drahtloser Funktechnologie werden alle Ablesewerte der gesamten Liegenschaft an einer zentralen Stelle abgelesen. Die einzelnen Wohnungen müssen dabei nicht betreten werden. Diese Erfassungsmethode ist nur möglich, wenn ausschließlich Funkerfassungsgeräte eingesetzt werden.
- Fernablesung: Die Ablesewerte der gesamten Liegenschaften werden von vor Ort installierten Datensammlern über eine verschlüsselte Mobilfunkverbindung direkt an das Techem Rechenzentrum übermittelt. Hierfür muss der Ableser die Liegenschaft oder einzelne Wohnungen überhaupt nicht mehr betreten. Diese Erfassung ist nur möglich, wenn ausschließlich Funkerfassungsgeräte und zusätzlich das Fernablesesystem Techem Smart System in der Liegenschaft installiert sind.
Individuelle Einzeltermine sind nicht möglich. Die Ableser planen Ihre Route so, dass die Kosten – auch und gerade für Sie und Ihre Mieter – so gering wie möglich gehalten werden. Sofern Sie beim ersten angekündigten Termin nicht anwesend sind, wird Ihnen ein zweiter kostenfreier Termin mitgeteilt. Alle weiteren Termine sind kostenpflichtig. Terminwünsche können aber auch hierbei nicht berücksichtigt werden.
Bitte überprüfen Sie,
- ob auf der Benachrichtigungskarte vermerkt ist, dass in der Wohnung Geräte ausgetauscht werden müssen. Es kommt vor, dass die Ablesung der Geräte und der Geräteaustausch nicht am gleichen Termin vorgenommen werden. Nicht jeder Ableser darf auch Geräte montieren;
- ob auf der Benachrichtigungskarte vermerkt ist, dass die installierten Rauchwarnmelder einer Funktionsprüfung unterzogen werden müssen. Manchmal kann diese Prüfung nicht zeitgleich mit der Ablesung der Erfassungsgeräte erfolgen;
- ob möglicherweise Heizkostenverteiler und Wasserzähler getrennt abgelesen werden.
Aufgrund des hohen Ablesevolumens und um die Kosten – auch und gerade für Sie und Ihre Mieter – so niedrig wie möglich zu halten, planen die Ableser ihre Route vollkommen selbstständig und über den Werktag verteilt. Auf die Planung der Ableser haben wir keinen Einfluss.
Achten Sie darauf, dass die Öffnungszeiten beim ersten Termin deutlich erkennbar sind. Der Ableser wird diese Öffnungszeiten sehen und versuchen den zweiten kostenlosen Termin innerhalb der Öffnungszeiten einzuplanen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Öffnungszeiten nicht zu stark eingeschränkt sind. Für den zweiten Termin erhalten Sie eine Benachrichtigungskarte.
Wenn möglich, versuchen Sie den angekündigten Termin bitte wahrzunehmen. Ggf. können Sie Ihren Schlüssel auch beim Nachbarn hinterlegen. Handelt es sich um den ersten angekündigten Termin und der Ableser trifft niemanden in der Wohnung an, so wird er einen zweiten kostenlosen Termin per Benachrichtigungskarte vorgeben. Erst für einen dritten Termin fallen Kosten für Bewohner an.
Grundsätzlich wird an Sonn- und Feiertagen nicht abgelesen.
Ja, auch an Samstagen wird abgelesen. Es ist jedoch nicht möglich den Ablesetermin auf Wunsch des Bewohners oder der Hausverwaltung bzw. des Vermieters auf einen Samstag zu legen. Die Ableser planen ihre Routen fest ein und können keine individuellen Termine vereinbaren.
In der Regel ist die Ablesung einmal jährlich zu einem mit der Hausverwaltung oder dem Vermieter vereinbarten Zeitpunkt nötig. In die Wohnung der Mieter muss der Ableser nur bei Geräten ohne integrierte Funktechnologie. Der genaue Termin wird den Bewohnern per Hausaushang oder Benachrichtigungskarte mitgeteilt. Findet ein Bewohnerwechsel statt, so kann eine weitere Ablesung, die sogenannte Zwischenablesung, erforderlich sein.
Ja, um Sie als Verwender der Messgeräte zu entlasten, führen wir seit dem 1.1.2015 nach Installation des ersten neuen bzw. erneuerten Messgerätes einer Messgeräteart in einer Ihrer von Techem betreuten Liegenschaften, die sogenannte Erstmeldung an die zuständige Behörde durch. Dies gilt für Geräte, die durch Techem abgelesen werden, sowohl bei einem Gerätekauf von Techem als auch im Rahmen eines mit Techem bestehenden Miet- oder Wartungsvertrages.
Techem meldet auch diese Zähler, sofern die Zähler auftragsgemäß durch Techem abgelesen werden. Wichtig ist, dass Sie uns die Zählerinformationen innerhalb von zwei Wochen mitteilen, damit im Falle einer Anfrage des Eichamtes die Geräteliste vollständig ist.
Es besteht leider keine Möglichkeit, die Informationen aus der Erst-/Sammelmeldung an Sie weiter zu geben. Hintergrund ist, dass Techem als sonstiger Verpflichteter* i.S.d. § 32 Abs. 1 MessEG auftritt und die Daten gesammelt für alle abgelesenen Messgeräte aller Kunden meldet.
*Sonstiger Verpflichteter = Ein Dritter, der vom Verwender der Messgeräte zur Erfassung der Messwerte beauftragt wurde.
Die Meldung können Sie unter www.eichamt.de in der Rubrik Verwenderanzeige gemäß §32 MessEG selbst vornehmen, sofern Sie keinen Dritten mit der Ablesung beauftragt haben. Entsprechende Informationen zum Vorgehen finden Sie dort auch.
Techem ist zur Meldung der Geräte verpflichtet, sofern Techem zur Erfassung der Werte vom Verwender der Messgeräte (i.d.R der Eigentümer des Gebäudes) beauftragt wurde.
Verwender der Messgeräte ist nach Rechtsfassung von Techem derjenige, der die rechtliche und tatsächliche Kontrolle (Funktionsherrschaft) über die Funktionen des Messgerätes hat. Im Falle von Wasser-, Wärme- und Kältezählern zum Zwecke der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben (insbesondere der HKVO) ist dies aus unserer Sicht daher der Eigentümer des Gebäudes bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft. Anders ist es bei den sogenannten Versorgungsmessgeräten. Hier sind die Versorger (z. B. Stadtwerke) in der Pflicht und gelten als Verwender der Messgeräte.
Im Wesentlichen wurden zum 19.04.2016 zusätzlich diejenigen in die Pflicht zur Meldung genommen, die im Auftrag des Verwenders Messwerte von eichpflichtigen Messgeräten erfassen. Dies sind in der Regel die beauftragten Messdienstleister. Somit ist beispielsweise Techem dazu verpflichtet, für alle Messgeräte, für die ein Ableseauftrag durch den Kunden vorliegt, die Anzeige nach § 32 MessEG durchzuführen. Dadurch vereinfacht sich das Verfahren dahin gehend, dass nicht mehr je Verwender eine Meldung erfolgen muss, sondern dass Techem pauschal alle Gerätearten (Wasserzähler, Wärmezähler und Kältezähler) im Techem-Bestand melden und die detaillierten Geräteinformationen zu den Geräten für Anfragen der Eichbehörden zur Verfügung stellen kann.
Ja. Es können Bußgelder bis zu 15.000 Euro verhängt werden, wenn z. B. der Ausweis nicht wie in der EnEV vorgesehen bei Besichtigung vorgelegt und bei Kauf oder Anmietung übergeben wird. Ebenso verhält es sich, wenn in Immobilienanzeigen keine Angaben zu den Energiekennwerten gemacht werden.
Ja. Bereits seit Inkrafttreten der EnEV 2007 mussten Vermieter oder Verkäufer einen Energieausweis ausstellen lassen, um ihn ihrem potenziellen neuen Mieter oder Käufer zu zeigen - spätestens wenn dieser ihn verlangt hat.
Neu ist seit dem 01.05.2014 allerdings, dass Vermieter und Verkäufer den Energieausweis bereits bei der Besichtigung der Immobilie vorlegen oder zumindest deutlich sichtbar aushängen/auslegen. Nach Abschluss des Vertrages muss er unverzüglich als Original oder Kopie übergeben werden.
Seit dem 01.05.2014 sind Vermieter und Verkäufer bei Neuvermietung bzw. Verkauf Ihrer Immobilie verpflichtet, bei einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien Angaben aus dem Energieausweis zu machen. Als kommerzielle Medien gelten z. B. alle Zeitungen, Zeitschriften und auch Internetplattformen, bei denen der Herausgeber oder Betreiber eine Gewinnerzielungsabsicht hat.
Folgende Angaben aus dem Energieausweis müssen bei einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien gemacht werden:
- die Art des ausgestellten Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis).
- der Endenergiebedarfs- bzw. Endenergieverbrauchswert des Gebäudes.
- die wesentlichen Energieträger für Beheizung und Warmwasserbereitung des Gebäudes.
- bei Wohngebäuden das Baujahr des Gebäudes laut Energieausweis.
- bei Wohngebäuden die Energieeffizienzklasse, sofern Sie einen Energieausweis nach EnEV 2014 haben. Bei älteren Energieausweisen ist i.d.R. keine Effizienzklasse vorhanden, daher ist diese Angabe für Ausweise ohne Effizienzklasse freiwillig.
- bei Nichtwohngebäuden sind die Werte für Strom und Wärme (Endenergiebedarf bzw. -verbrauch) separat anzugeben.
Die Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis sind grundsätzlich nicht verpflichtend.
Durch die im Energieausweis empfohlenen Modernisierungsmaßnahmen lassen sich grundsätzlich keine Forderungen einklagen oder Mietminderungen durchsetzen, sofern der Energieausweis nicht in den Mietvertrag einbezogen wird. Der potenzielle Nutzer hat auch keinen Anspruch darauf, dass die im Energieausweis enthaltenen Modernisierungshinweise umgesetzt werden.
Ein Verstoß gegen die Vorgaben der Trinkwasserverordnung kann für Vermieter und Eigentümer teuer werden. Es drohen Bußgelder, die Stilllegung ihrer Wasserversorgungsanlage sowie Mietminderungen oder auch Klagen der Betroffenen auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld.
Für zentrale Warmwasserversorgungsanlagen ist die Installation eines Wärmezählers gesetzlich vorgeschrieben. In § 9 Absatz 2 Satz 1 der Heizkostenverordnung (HKVO) ist geregelt:
„Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen“.
Wärmezähler müssen, ebenso wie Wasserzähler, geeicht sein. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist das Mess- und Eichgesetz. Die Eichfrist beträgt bei Wärmezählern 5 Jahre.
Wasserzähler unterliegen in Deutschland der gesetzlichen Eichfrist. Die Eichfristen für verschiedene Messgeräte sind im Mess- und Eichgesetz festgelegt. Für Kaltwasserzähler gilt eine Eichfrist von 6 Jahren, für Warmwasserzähler 5 Jahre. Diese Fristen resultieren aus der Annahme, dass nach Ablauf der Eichfrist nicht mehr gewährleistet werden kann, dass die Geräte ausreichend genau messen. Grund dafür sind zumeist Verschleiß und Ablagerungen im Zähler. Verbrauchswerte, die von Zählern mit abgelaufener Eichfrist erfasst werden, dürfen deshalb für eine Abrechnung nicht verwendet werden. Bei Zuwiderhandlung kann ein Bußgeld verhängt werden.
In der Heizkostenverordnung (HKVO) werden der Anwendungsbereich für verbrauchsorientierte Abrechnungen, Verfahren der Abrechnung, Grundsatzanforderungen an Geräte und etliche Spezialfälle geregelt. In den Normen DIN EN 834 und 835 werden die technischen Standards von und die detaillierten Anforderungen an Heizkostenverteiler inklusive der Prüfverfahren fixiert.
Die Heizkostenverordnung (HKVO) bildet die rechtliche Grundlage für die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten.
Bei einem Nutzerwechsel ist generell eine Zwischenablesung durchzuführen, so ist es in der Heizkostenverordnung (§ 9 b) geregelt. Allerdings wird diese nicht durchgeführt, wenn sie unmöglich ist oder zum Zeitpunkt des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile möglich ist. So regelt es § 9 b Absatz 3 der Heizkostenverordnung (HKVO).
Kommt es zu einem Bewohnerwechsel werden wir in der Regel vom Kunden (Vermieter oder Hausverwaltung) beauftragt, zum Auszugsdatum eine Zwischenablesung durchzuführen. Die Zwischenablesung kann direkt in unserem Kundenportal beauftragt werden. Nach Durchführung der Zwischenablesung werden die abgelesenen Werte bei Techem gespeichert und am Ende der Abrechnungsperiode bei der Erstellung der Heizkostenabrechnung berücksichtigt. Somit erhalten der ausziehende und der einziehende Bewohner eine separate Abrechnung entsprechend ihres individuellen Verbrauchs.
In der Regel tauschen wir die Geräte aus, weil die Eichfrist bzw. Gerätelebensdauer abgelaufen ist. Es kann aber auch sein, dass Geräte wegen einer Funktionsstörung ausgetauscht werden, oder weil der Vermieter bzw. die Hausverwaltung auf eine modernere Gerätetechnologie umstellt.
Für die Ablesung und die Erfassung der Verbrauchsdaten gibt es in Deutschland keine rechtlichen Vorgaben. Die Ablesung kann manuell oder elektronisch erfolgen.
Die Ablesung mit Mobilen Computern (MC) ermöglicht es uns, die Daten der Erfassungsgeräte schnell und unkompliziert abzulesen und somit mögliche Fehlerquellen zu vermeiden. Selbstverständlich können die Bewohner den Ableser begleiten und sich die entsprechenden Werte notieren. Alle Ablesewerte sind strukturiert auf der Einzelabrechnung aufgeführt.
Der Energieausweis ist Pflicht bei Verkauf oder Vermietung einer Immobilie. In Immobilienanzeigen sind ebenfalls bestimmte Angaben aus dem Energieausweis zu nennen. Gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) ist der Vermieter oder Verkäufer zur Vorlage eines gültigen Energieausweises gegenüber einem potenziellen Mieter oder Käufer verpflichtet. Der Ausweis ist spätestens nach Vertragsschluss umgehend zumindest in Kopie zu übergeben.
Ausnahme: denkmalgeschützte Gebäude benötigen keinen Energieausweis.
Ein fehlender Ausweis kann ein Bußgeld bis zu 15.000 Euro nach sich ziehen. Dies gilt auch, wenn z. B. der Ausweis bei der Besichtigung nicht vorgelegt oder nach Vertragsschluss nicht übergeben wird. Das Fehlen entsprechender Angaben aus dem Energieausweis in einer Immobilienanzeige kann ebenfalls zu einem Bußgeld führen.
Das ist von verschiedenen Faktoren abhängig, beispielsweise der Art des Heizkörpers oder dessen Höhe und Breite. In der Regel wird der Heizkostenverteiler jedoch bei 50 Prozent der Baulänge und 75 Prozent der Bauhöhe des Heizkörpers montiert.
Auf dem neuesten Stand: Die von Techem verwendeten Geräte entsprechen den neuesten technischen und gesetzlichen Anforderungen.
- Die Rauchwarnmelder erkennen Rauch frühzeitig und alarmieren mit einem akustischen Signal. Dabei kann das Gerät Rauch von z. B. Staub unterscheiden.
- Hohe Stabilität und kein Batteriewechsel: Rauchwarnmelder und integrierte Lithiumbatterie haben eine Mindestlebensdauer von 10 Jahren.
- Gewährleistungsfrist von 10 Jahren, bei einem bestehenden Servicevertrag.
- Hergestellt von einem renommierten Unternehmen der Sicherheitsbranche.
- Geprüfte Qualität: Die Rauchwarnmelder sind nach DIN EN 14604 zugelassen. Sie erfüllen die erhöhten Qualitätskriterien der vfdb-Richtlinie 14-01* und sind daher mit dem Qualitätslabel „Q“ ausgezeichnet.
*Richtlinie der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes.
Umgangssprachlich werden die Begriffe Rauchwarnmelder, Rauchmelder und Brandmelder häufig gleichbedeutend verwendet, dies ist jedoch nicht korrekt.
Wir bei Techem verwenden die Begriffe Rauchmelder und Rauchwarnmelder. Wobei Rauchwarnmelder eigentlich die korrekte Bezeichnung für die von Techem zur Verfügung gestellten Geräte ist.
Rauchwarnmelder dienen der frühzeitigen und lokalen Warnung bei Rauchbildung. Sie haben einen integrierten Lautsprecher, der bei Rauch vor Ort einen lauten Pieps-Ton auslöst.
Ein Rauchmelder ist Teil einer Brandmeldeanlage. Der Alarm wird über Signalleitungen an eine zentrale Stelle weitergeleitet, dort ausgewertet und weiterverarbeitet (z. B. Auslösen einer Warneinrichtung / Hupe, Alarmierung der Feuerwehr). Ein Signalgeber ist in der Regel nicht im Rauchmelder selbst eingebaut.
Der Begriff des Brandmelders ist ein Sammelbegriff für technische Geräte und Anlagen, die im Falle eines Brandes einen Alarm auslösen.
Je nach Art, Größe und Beschaffenheit eines Gebäudes und des dort installierten Heizungssystems kommt es zu Wärmeverlusten beim Transport der Wärme durch das Gebäude. Es handelt sich hierbei um Abstrahlungs-, Auskühlungs- und Rohrleitungsverluste.
Wärmezähler zeigen eine physikalisch Maßeinheit an. Die Anzeige erfolgt in kWh oder MWh auf einer LC-Anzeige.
Für die Ausstattung mit Wärmezählern muss die Rohrleitungsführung beachtet werden. Bei waagerechter Verteilung können Wärmezähler montiert werden. Der Vorteil von Wärmezählern ist, dass die Wärme sowohl der Rohrleitung als auch der Heizkörper erfasst wird und eine physikalische Einheit berechnet wird.
Wärmezähler werden zum einen bei Hausanschlüssen der Fernwärmeversorgung durch Energieversorgungsunternehmen wie die Stadtwerke eingesetzt. Zum anderen kommen sie zum Einsatz, wenn Heizkostenverteiler in den einzelnen Wohnungen beispielsweise auf Grund einer Fußbodenheizung nicht eingesetzt werden können.
Wärmemengenzähler messen thermische Energie (Wärme). Die Anzeige der Wärmemenge erfolgt in Kilo- oder Megawattstunden. Wärmezähler werden in die Rohrleitung des Heizungssystems eingebaut und bestehen aus einem Volumenmessteil, zwei Temperaturfühlern und einem Rechenwerk.
Die Ampullen der Techem-Verdunster werden mit Methylbenzoat gefüllt. Die Füllmenge ist sehr gering: etwa 2 ml (ca. 2 Gramm) pro Ampulle. Davon verdunsten in einer Heizperiode allenfalls 75 Prozent. Methylbenzoat ist ein alkoholbasierter Duftstoff, der bei der Herstellung von Kosmetika und Seife oder auch als Aromastoff für Lebensmittel verwendet wird.
Nach dem jährlichen Ablesen wird eine neue Ampulle eingesetzt. Die Ampulle des jeweiligen Vorjahres bleibt jedoch zur Kontrolle und zu Vergleichszwecken sichtbar und verschlossen ein weiteres Jahr im Gerät. Die Flüssigkeit in den Ampullen hat jedes Jahr eine andere Farbe, sodass eine Verwechslung verhindert wird.
Über ein wärmeleitfähiges, mit dem Heizkörper verbundenes Trägerteil wird die Heizkörperwärme auf eine mit Messflüssigkeit gefüllte Ampulle übertragen. Diese Ampulle ist nach oben hin geöffnet, sodass die Messflüssigkeit in Abhängigkeit von Temperatur und Zeitdauer der Wärmeeinwirkung verdunstet. Die verdunstete Menge ist hierbei ein Maßstab für den abgegebenen Wärmeverbrauch des Heizkörpers und Grundlage für die spätere Abrechnung. Die Ablesewerte zeigen den anteiligen Verbrauch der einzelnen Heizkörper am Gesamtwärmeverbrauch des Hauses an.
Funk-Heizkostenverteiler erfassen, speichern und übertragen alle Verbrauchsdaten der Heizkörper für die verbrauchsabhängige Abrechnung.
Das Gerät speichert den Verbrauch zum Monatsende und zum Stichtag einer Abrechnungsperiode. Die gespeicherten Werte werden inklusive gerätespezifischer Daten über Funktelegramme mit dem integrierten Funksender übermittelt. Somit erfolgt das Ablesen ohne Betreten der Wohnung. Nach dem Stichtag werden die Funktelegramme mit den Verbrauchswerten vom Ableser über einen mobilen Empfänger oder über im Treppenhaus installierte Datensammler empfangen. Die dann dort vorliegenden Verbrauchsdaten der letzten Abrechnungsperiode werden anschließend in das Techem-Abrechnungssystem übertragen
Auch eine Zwischenablesung z. B. bei einem Mieterwechsel innerhalb einer Abrechnungsperiode ist nicht mehr nötig, da Monatswerte per Funk übertragen werden.
Die Stromversorgung erfolgt über eine fest eingebaute, nicht austauschbare Langzeit-Batterie.
Techem verwendet grundsätzlich umweltfreundliche Lithium-Batterien, die weder Cadmium noch Quecksilber enthalten. Die Batterien für Heizkostenverteiler haben eine Lebensdauer von 10 Jahren plus Reserve.
Elektronische Heizkostenverteiler sind Messhilfsgeräte. Sie ermitteln den anteiligen Verbrauch zum Gesamtverbrauch. Aus diesem Grund müssen Heizkostenverteiler nicht geeicht werden.
Eine Bewertung der Verbrauchsanzeige eines einzelnen Heizkostenverteilers in Euro ist nicht möglich. Der Wert einer angezeigten Einheit lässt sich erst nachträglich über die Summe aller im Gebäude erfassten Einheiten und die entstandenen Kosten ermitteln.
Elektronische Heizkostenverteiler erfassen mit zwei Temperaturfühlern sowohl die Temperatur des Heizkörpers als auch die der Raumluft. Ein Mikroprozessor im Geräte rechnet aus diesen beiden Temperaturen und den heizkörperspezifischen Daten den Verbrauchswert. Die Zunahme der angezeigten Einheiten wird durch die Wärmeabgabe des Heizkörpers bestimmt und hängt somit von der Höhe der Temperaturdifferenz und der Leistung des Heizkörpers ab. Die berechneten Verbrauchseinheiten werden in einem gut ablesbarem LC Display angezeigt und zu einem im Gerät programmiertem Stichtag für die Ablesung abgespeichert. Die aktuelle Verbrauchsanzeige wird hierbei für die neue Abrechnungsperiode auf Null zurückgesetzt.
Unsere Heizkostenverteiler werden bei der Montage am Heizkörper plombiert und so vor Manipulation geschützt.
Wenn beispielsweise zwei Heizkostenverteiler am Heizkörper montiert sind, teilt sich der Gesamtwärmeleistungswert des Heizkörpers in der Skalierung auf beide Erfassungsgeräte auf. Die Addition beider Anzeigewerte ergibt den Gesamtverbrauch für diesen Heizkörper. Folglich werden nicht zu viele Einheiten berechnet.
Heizkostenverteiler müssen so am Heizkörper befestigt werden, dass sich für einen möglichst großen Betriebsbereich ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Anzeigewert und der tatsächlichen Wärmeabgabe des Heizkörpers ergibt. Besonders große Heizkörper weisen nach physikalisch technischen Untersuchungen mehrere solche Temperaturmittelpunkte auf. Aus diesem Grund werden dann mehrere Heizkostenverteiler montiert. Geregelt ist das in der Europanorm EN 835 Punkt 6.3.
Wenn Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip an neu installierten Heizkörpern montiert werden, können die Messampullen mit der Verdunstungsflüssigkeit erst im Rahmen der nächsten Ablesung eingesetzt werden.
Das hat einen ganz bestimmten Grund: Da die Messflüssigkeit in Abhängigkeit von der Raumtemperatur verdunstet, kommt es auch während der warmen Sommermonate zu einer Verdunstung. Damit diese Verdunstung in der Heizkostenabrechnung unberücksichtigt bleibt, werden die Ampullen mit Messflüssigkeit mit einer sogenannten „Kaltverdunstungsvorgabe“ überfüllt. Diese Kaltverdunstungsvorgabe wurde statistisch ermittelt. Würde nun eine Ampulle in der laufenden Abrechnungsperiode nachträglich eingesetzt werden, so wäre die Überfüllung mit der Kaltverdunstungsvorgabe im Verhältnis zu den anderen Heizkostenverteilern zu hoch. Dies würde die Verbrauchserfassung unzulässig verfälschen. Die Wärmeabgabe von nachträglich installierten Heizkörpern muss also bis zum nächsten Ablesetermin anhand von Vergleichswerten geschätzt werden.
Ein Heizkostenverteiler (HKV) ist ein Messhilfsgerät, das zur Erfassung der Verbrauchswerte für die verbrauchsabhängige Berechnung von Heizkosten eingesetzt wird.
Man spricht von einem Messhilfsgerät, weil der Heizkostenverteiler keine physikalischen Einheiten sondern dimensionslose Einheiten anzeigt. Diese Einheiten stellen den anteiligen Verbrauch zum Gesamtverbrauch im Gebäude dar. Erst durch die Verhältnisrechnung mehrerer gleichartiger Heizkostenverteiler in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen werden die individuellen Heizkosten je Bewohner ermittelt.
Die Wartungskosten bzw. Betriebskosten einer zentralen Heizungsanlage sind all jene Kosten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Heizungsanlage entstehen.
Hierzu zählen laut § 7 Absatz 2 der Heizkostenverordnung (HKVO) folgende Kosten:
- die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung
- die Kosten des Betriebsstromes
- die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage
- die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit der Heizungsanlage einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft
- der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes
- die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
- die Kosten einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung (z.B. Heizkostenverteiler) einschließlich der Kosten der Eichung sowie die Kosten der Berechnung, Aufteilung (z.B. Heizkostenabrechnung) und Verbrauchsanalyse.
Sollte die Gerätebatterie oder das komplette Gerät während der Ablesung ausfallen, bleiben die bis dahin gespeicherten Ablesewerte im Gerät erhalten. Die Ablesung muss daher nicht wiederholt werden. Die Werte der noch nicht ausgelesenen Messgeräte wird der Ableser handschriftlich notieren.
Die Mobile Datenerfassung (MDE) steht für elektronische und beleglose Ablesung. Die Datenerfassung erfolgt dabei mit einem Mobilen Computer (MC). So werden bei allen elektronischen Erfassungsgeräten, wie beispielsweise den Heizkostenverteilern oder Wärmezählern, die Verbrauchswerte elektronisch ausgelesen. Die konventionelle Ablesung erfolgt nur noch bei den Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip. Die dabei abgelesenen Werte werden dann manuell in den MC eingegeben.
Die Wartungskosten bzw. Betriebskosten einer zentralen Heizungsanlage sind alle jene Kosten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Heizungsanlage entstehen.
Hierzu zählen laut § 7 Absatz 2 der Heizkostenverordnung (HKVO) folgende Kosten:
- die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung
- die Kosten des Betriebsstromes
- die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage
- die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit der Heizungsanlage einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft
- der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes
- die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
- die Kosten einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung (z. B. Heizkostenverteiler) einschließlich der Kosten der Eichung sowie die Kosten der Berechnung, Aufteilung (z. B. Heizkostenabrechnung) und Verbrauchsanalyse.
Zusätzlich zu den Ablesewerten, die entweder von unseren Ablesern vor Ort ermittelt oder im Falle von Techem Smart System automatisch an uns übertragen werden, benötigen wir einige Angaben zu den angefallenen Heiz- und Betriebskosten. Diese Angaben teilt uns die Hausverwaltung oder der Eigentümer mittels der Kundendienstunterlagen oder über Abrechnung Online mit. Mit Hilfe der Ablesewerte und der Angaben zu den angefallenen Kosten werden alle umlagefähigen Kosten verursachungsgerecht auf die einzelnen Bewohner verteilt. Über diese Verteilung erhält die Hausverwaltung oder der Eigentümer sowohl eine Gesamtabrechnung für das ganze Gebäude als auch eine Einzelabrechnung für jeden Bewohner.
Sollte die Gerätebatterie oder das komplette Gerät während der Ablesung ausfallen, bleiben die bis dahin gespeicherten Ablesewerte im Gerät erhalten. Die Ablesung muss daher nicht wiederholt werden. Die Werte der noch nicht ausgelesenen Messgeräte wird der Ableser handschriftlich notieren.
Die Mobile Datenerfassung (MDE) steht für elektronische und beleglose Ablesung. Die Datenerfassung erfolgt dabei mit einem Mobilen Computer (MC). So werden bei allen elektronischen Erfassungsgeräten, wie beispielsweise den Heizkostenverteilern oder Wärmezählern, die Verbrauchswerte elektronisch ausgelesen. Die konventionelle Ablesung erfolgt nur noch bei den Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip. Die dabei abgelesenen Werte werden dann manuell in den MC eingegeben.
Bei der Ablesung ist die Ausstellung eines zusätzlichen Ablesebeleges nicht erforderlich und gesetzlich auch nur in bestimmten Fällen vorgeschrieben. Der technische Fortschritt beeinflusst auch unser Geschäft. So nutzen wir die technischen Möglichkeiten unserer elektronischen Ablesegeräte, der sogenannten „Mobilen Computer“ (MC). Diese verarbeiten alle vor Ort erfassten Verbrauchsdaten digital und papierlos. Wir nennen das „Mobile Datenerfassung“ (MDE). Übermittlungsfehler in der Weiterverarbeitung sind somit nahezu ausgeschlossen. Der Bewohner kann bei Bedarf den Ableser begleiten, sich die in den MC eingegebenen Werte zeigen lassen und diese notieren, um sie später mit den Werten auf der Einzelabrechnung vergleichen zu können.
Die Ablesewerte werden im Verbraucherfassungsgerät (bspw. dem Heizkostenverteiler am Heizkörper) gespeichert und sind dort größtenteils auch abrufbar. Auch auf den Einzelabrechnungen sind die Ablesewerte für die Bewohner ausgewiesen. Damit ist für den Bewohner besser nachvollziehbar, dass die Daten korrekt abgelesen und übertragen wurden.